RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

22

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Aus spezialpräventiver Sicht ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur durch eine vergleichsweise höhere als der gegenständlich verhängten Geldstrafe von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden kann. Es liegt kein auch irgendwie geartetes Indiz für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr, in Anbetracht des gegen sie geführten gerichtlichen Strafverfahrens, und der in diesem Verfahren gegen dieser ausgesprochenen Verurteilung (die auch zu einer zweimonatigen unbedingten Haft geführt hat), wie auch in Anbetracht des gegen diesen geführten erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer suspendiert und mit der höchsten Geldstrafe als Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, nicht bewusst ist, dass Verstöße gegen strafgesetzlich geschützte Rechtsgüter durch die Rechtsordnung (insbesondere Wr. Dienstordnung) rigoros geahndet werden. Auch brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, mit seiner ehemaligen Amateursporttätigkeit und des damit verbundenen Dopings abgeschlossen zu haben in Hinkunft penibel darauf zu achten, die Vorgaben der Rechtsordnung einzuhalten.

In Anbetracht dieses Bewusstseins des Beschwerdeführers, welches der Beschwerdeführer sicherlich spätestens nunmehr hat, und angesichts des Umstands, dass auch die gegenständliche verhängte (wenngleich teilweise bedingt nachgesehene) Disziplinarstrafe eine sehr große finanzielle Belastung der Beschwerdeführer bewirkt, muss angenommen werden, dass auch die nunmehr verhängte Disziplinarstrafe ausreicht, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht mehr gerichtlich strafbare Handlungen setzt.

Spezialpräventiv ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer bislang sich offenkundig stets gewissenhaft verhalten hat, sich als sehr teamfähig und kollegial erwiesen hat und seinen dienstlichen Verpflichtungen insbesondere unter Zugrundelegung der Angaben der Vorgesetzten des Beschwerdeführer zu einem hohen Zufriedenheitsausmaß der Vorgesetzten nachgekommen ist. Auch bewirkten die gegenständliche Verurteilung wie auch der Umstand der Verwirklichung der gegenständlichen Straftatbestände, bei Zugrundelegung der glaubwürdigen und sachlichen Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keinerlei Beeinträchtigung des Betriebsklimas, und sieht es die Dienststelle weiterhin als Gewinn an, wenn der Beschwerdeführer in Hinkunft wieder in dieser seinen Dienst versieht. Da der Beschwerdeführer auch während seiner Suspendierung den Kontakt zur Dienststelle aufrechterhalten hat, ist zudem davon auszugehen, dass der Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in der Dienststelle zu keinerlei Beeinträchtigungen der Arbeitsleistung oder Erschwernissen in der innerbetrieblichen Kommunikation in der Wiedereinstiegsphase führt.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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