RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

In Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 ist zu folgern, dass für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine „Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“ eingetreten ist.In Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung des Paragraph 77, Absatz 3, DO durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010, ist zu folgern, dass für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine „Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“ eingetreten ist.

Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem, in § 77 Abs. 3 DO aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen einer besonderen Schuldkonstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist gemäß § 77 Abs. 3 DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig.Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem, in Paragraph 77, Absatz 3, DO aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen einer besonderen Schuldkonstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig.

Wann von einer Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO auszugehen ist, ist mangels einer ausdrücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln. In Anbetracht der Ausführungen in den Materialien liegt es nahe, diese Wendung „Untragbarkeit“ im Sinne der tragenden Determinanten der in den Materialien angesprochenen und bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, beachtlichen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz auszulegen:Wann von einer Untragbarkeit i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO auszugehen ist, ist mangels einer ausdrücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln. In Anbetracht der Ausführungen in den Materialien liegt es nahe, diese Wendung „Untragbarkeit“ im Sinne der tragenden Determinanten der in den Materialien angesprochenen und bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, beachtlichen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz auszulegen:

Nach dieser Judikatur war von einer den Ausspruch einer Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beamten dann auszugehen, wenn die Schwere der Dienstpflichtverletzung dazu führte, dass von einem Bruch des Vertrauensbands zwischen dem Dienstgeber und dem Beamten auszugehen war. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems aus 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld zu ermitteln. Bemerkt wird, dass diese Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz bis zum verstärkten Senat gleichermaßen nicht nur für Disziplinarverfahren aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen, sondern auch für Disziplinarverfahren aufgrund der Wr. Dienstordnung beachtlich war.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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