RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

16

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend von der belangten Behörde bejaht worden sind, ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, was schon aus § 74 Abs. 2 lit. c DO abzuleiten ist. Nur so ist erklärlich, dass gemäß § 74 Abs. 2 lit. c DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind.Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend von der belangten Behörde bejaht worden sind, ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, was schon aus Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO abzuleiten ist. Nur so ist erklärlich, dass gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind.

Schon aufgrund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“ Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen lässt, dass gemäß § 74 Z 2 DO nicht alle „nicht geringwertigen“ Rechtsgutsbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat.Schon aufgrund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“ Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen lässt, dass gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, DO nicht alle „nicht geringwertigen“ Rechtsgutsbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat.

Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. § 77 Abs. 3 erster Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der Strafkatalog des § 76 Abs. 1 DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5 fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis sieben Monatsbezügen bis zum Strafmittel der Entlassung reichen. Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, erster Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der Strafkatalog des Paragraph 76, Absatz eins, DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5 fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis sieben Monatsbezügen bis zum Strafmittel der Entlassung reichen.

Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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