RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Im Gegensatz zur auf das Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, aufbauenden Judikatur war nach der auf den Untragbarkeitsgrundsatz rekurrierenden Judikaturlinie daher schon (gemäß der vor diesem Judikat ergangenen ständigen Judikatur) im Falle des Vorliegens einer (nach Abwägung der Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens bejahten) Zerstörung des Vertrauensverhältnisses der Ausspruch einer Entlassung zulässig. Die vor dem verstärkten Senat bestanden habende ständige Judikatur unterschied sich daher vom Erkenntnis des verstärkten Senats „lediglich“ insofern, als durch das Erkenntnis dieses verstärkten Senats zwei zusätzliche Vorgaben eingeführt wurden:

Erstens wurde nunmehr für die Ermittlung des (eine Voraussetzung für eine Entlassung darstellenden) Kriteriums der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht bloß (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens andererseits als geboten erachtet. Vielmehr wurde nunmehr gefordert, dass bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und aller (daher nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden) Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB (daher auch die nach der Tatbegehung entstandenen Milderungsgründe, wie etwa der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung; sowie die spezial- und generalpräventiven Strafbemessungskriterien) andererseits zu erfolgen hatte. Somit waren nunmehr auch die nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen.Erstens wurde nunmehr für die Ermittlung des (eine Voraussetzung für eine Entlassung darstellenden) Kriteriums der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht bloß (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens andererseits als geboten erachtet. Vielmehr wurde nunmehr gefordert, dass bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und aller (daher nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden) Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB (daher auch die nach der Tatbegehung entstandenen Milderungsgründe, wie etwa der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung; sowie die spezial- und generalpräventiven Strafbemessungskriterien) andererseits zu erfolgen hatte. Somit waren nunmehr auch die nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Zusätzlich wurde durch diesen verstärkten Senat aber auch vorgegeben, dass eine Entlassung auch in den Fällen, in welchen aufgrund der nach den Kriterien ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung geboten erscheint, eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn der Ausspruch der Entlassung zudem auch im Hinblick auf den konkreten Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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