Rechtssatznummer
23Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
ADBG 2007 §1Rechtssatz
Aus dem Sachverhalt ist zu folgern, dass die dem Beschwerdeführer gegenständlich angelastete Dienstpflichtverletzung nicht als Ausdruck seiner Gesamtpersönlichkeit oder als Ausdruck, dass der Beschwerdeführer tendenziell nicht um die Beachtung der Vorgaben der Dienstordnung bemüht ist, einzustufen. Es besteht daher auch eine positive Zukunftsprognose.
Sohin ist von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe und dem Vorliegen einer (im Rahmen der für die Strafbemessung zu beachtenden Perspektive der Spezialprävention zu würdigenden) positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Im Übrigen ist das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers als durchschnittlich zu bewerten, sodass sich diese Einkommenshöhe (mangels Vorliegens einer besonders gelagerten Lebenssituation des Beschwerdeführers) nicht auf die Bemessung das Ausmaßes der zu verhängenden Strafe auswirkt.
Aus dieser Sicht erscheint die Verhängung einer Geldstrafe im Bereich des mittleren Drittels des gesetzlichen Strafsatzbereichs geboten bzw. vertretbar.
Aus generalpräventiver Sicht besteht insbesondere in Hinblick auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer primär verletzten gesetzlich geschützten Rechtsgüter faktisch nicht zu den Rechtsgütern zählen, deren Förderung von der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit erwartet wird, kein Anlass zur Annahme, dass durch die Verhängung einer Geldstrafe im nunmehr ausgesprochenen Ausmaß in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lässt, dass Verstöße disziplinarrechtlicher Natur durch die Disziplinarbehörden der Stadt Wien (bzw. durch das Landesverwaltungsgericht Wien) nicht angemessen geahndet werden. Sohin sprechen auch die generalpräventiven Strafbemessungskriterien für die gegenständlich vorgenommene Strafbemessung.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist sodann auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten zu ermitteln und entsprechend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass der Zweck einer Geldstrafe offenkundig in der Sicherstellung des künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Beschuldigten liegt. Dieser Zweckcharakter wird offenkundig dann verfehlt, ja sogar unterminiert, wenn dem Beschuldigten eine Geldstrafe, deren Abzahlung diesem nicht zugemutet werden kann, auferlegt wird. Der Sinn der Verhängung einer Geldstrafe liegt zweifelsohne keinesfalls darin, durch die Geldstrafe den Beschuldigten in eine nicht bewältigbare, und dann erst recht wieder zu einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit animierenden Belastungs- bzw. Notsituation zu drängen.
Schlagworte
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; StrafbemessungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014