RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

23

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Aus dem Sachverhalt ist zu folgern, dass die dem Beschwerdeführer gegenständlich angelastete Dienstpflichtverletzung nicht als Ausdruck seiner Gesamtpersönlichkeit oder als Ausdruck, dass der Beschwerdeführer tendenziell nicht um die Beachtung der Vorgaben der Dienstordnung bemüht ist, einzustufen. Es besteht daher auch eine positive Zukunftsprognose.

Sohin ist von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe und dem Vorliegen einer (im Rahmen der für die Strafbemessung zu beachtenden Perspektive der Spezialprävention zu würdigenden) positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Im Übrigen ist das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers als durchschnittlich zu bewerten, sodass sich diese Einkommenshöhe (mangels Vorliegens einer besonders gelagerten Lebenssituation des Beschwerdeführers) nicht auf die Bemessung das Ausmaßes der zu verhängenden Strafe auswirkt.

Aus dieser Sicht erscheint die Verhängung einer Geldstrafe im Bereich des mittleren Drittels des gesetzlichen Strafsatzbereichs geboten bzw. vertretbar.

Aus generalpräventiver Sicht besteht insbesondere in Hinblick auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer primär verletzten gesetzlich geschützten Rechtsgüter faktisch nicht zu den Rechtsgütern zählen, deren Förderung von der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit erwartet wird, kein Anlass zur Annahme, dass durch die Verhängung einer Geldstrafe im nunmehr ausgesprochenen Ausmaß in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lässt, dass Verstöße disziplinarrechtlicher Natur durch die Disziplinarbehörden der Stadt Wien (bzw. durch das Landesverwaltungsgericht Wien) nicht angemessen geahndet werden. Sohin sprechen auch die generalpräventiven Strafbemessungskriterien für die gegenständlich vorgenommene Strafbemessung.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist sodann auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten zu ermitteln und entsprechend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass der Zweck einer Geldstrafe offenkundig in der Sicherstellung des künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Beschuldigten liegt. Dieser Zweckcharakter wird offenkundig dann verfehlt, ja sogar unterminiert, wenn dem Beschuldigten eine Geldstrafe, deren Abzahlung diesem nicht zugemutet werden kann, auferlegt wird. Der Sinn der Verhängung einer Geldstrafe liegt zweifelsohne keinesfalls darin, durch die Geldstrafe den Beschuldigten in eine nicht bewältigbare, und dann erst recht wieder zu einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit animierenden Belastungs- bzw. Notsituation zu drängen.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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