RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

15

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Im Falle der Beschwerde gegen ein eine Entlassung aussprechendes Disziplinarerkenntnis ist zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend von der belangten Behörde bejaht worden sind. Hinsichtlich dieser Frage kommt der Disziplinarbehörde kein Ermessen zu, zumal es hier um die Frage der Wahl des Strafmittels geht.

Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahenden Falls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist.Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahenden Falls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist.

Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch § 77 Abs. 3 letzter Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen:Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen:

Demnach ist als erstens im Rahmen eines beweglichen Systems die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach den Kriterien des Ausmaßes der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) andererseits zu ermitteln.

Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (längere Zeit fortgesetztes Inverkehrbringen von nach dem Anti-Dopinggesetz verbotenen Substanzen zur Ermöglichung der Durchführung von Doping im außerdienstlichen Bereich) ist im Hinblick auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des § 18 Abs. 2 letzter Satz DO verstoßen worden ist, zu ermitteln.Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (längere Zeit fortgesetztes Inverkehrbringen von nach dem Anti-Dopinggesetz verbotenen Substanzen zur Ermöglichung der Durchführung von Doping im außerdienstlichen Bereich) ist im Hinblick auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz DO verstoßen worden ist, zu ermitteln.

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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