RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/23001/2014, VGW-171/V/042/27321/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

13

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

24/01 Strafgesetzbuch
L24009 Gemeindebedienstete Wien
78 Sport

Norm

ADBG 2007 §1
ADBG 2007 §22a
StGB §34
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
  1. ADBG 2007 § 1 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 1 gültig von 27.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017
  3. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
  4. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  5. ADBG 2007 § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  6. ADBG 2007 § 1 gültig von 01.07.2007 bis 08.08.2008
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Gemäß § 77 Abs. 3 DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems möglich sein, im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von der Ausnahme des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32ff StGB allein keine Entlassung als geboten erscheinen lassen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems möglich sein, im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von der Ausnahme des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 f, f, StGB allein keine Entlassung als geboten erscheinen lassen.

Diese Auslegung des § 77 Abs. 3 DO erscheint auch deshalb naheliegend, da auch der Bundesgesetzgeber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung des § 93 BDG 1979 bzw. des § 71 Abs. 1 LDG bzw. des § 79 Abs. 1 LLDG durch die Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen. Diese Auslegung des Paragraph 77, Absatz 3, DO erscheint auch deshalb naheliegend, da auch der Bundesgesetzgeber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung des Paragraph 93, BDG 1979 bzw. des Paragraph 71, Absatz eins, LDG bzw. des Paragraph 79, Absatz eins, LLDG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen.

Wie zuvor ausgeführt ist nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von einer eine Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit nur dann auszugehen, wenn die (nach einem beweglichen System nach dem Ausmaß der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung einerseits und dem Ausmaß des Verschuldens andererseits ermittelten) Schwere der Dienstpflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Beschuldigten auszugehen ist.

In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg. Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016).In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg. Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016).

Schlagworte

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Entlassung; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Strafbemessungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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