Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich oder örtlich zuständig ist. Eine sachlich oder auch örtlich unzuständige Behörde ist nach § 6 Abs. 1 AVG nicht zur Entscheidung, sondern nur dazu verpflichtet, das bei ihr eingelangte Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. in diesem Sinne VwGH 8.4.1968, 1305/67).Die Verpflichtung zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich oder örtlich zuständig ist. Eine sachlich oder auch örtlich unzuständige Behörde ist nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht zur Entscheidung, sondern nur dazu verpflichtet, das bei ihr eingelangte Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen vergleiche in diesem Sinne VwGH 8.4.1968, 1305/67).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; unzuständige Behörde; Wohnsitz; keine Verpflichtung der unzuständigen Behörde zur Entscheidung; keine Pflicht, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.11217.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014