Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8 Abs1Rechtssatz
Der vom Gesetzgeber in § 4 NAG verwendete Wohnsitzbegriff wirft insofern Auslegungsprobleme auf, als es nach den melderechtlichen Bestimmungen denkbar erscheint, dass eine Person zwei oder mehrere Wohnsitze (aber immer nur einen Hauptwohnsitz) haben kann. Wie die Materialien aber weiterhin klarstellen, soll mit dieser Anknüpfung lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd. Art. 6 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 7 MeldeG im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren in vielen Fällen nicht abgestellt werden kann, weil von Fremden, die sich z.B. als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nur kurzfristig in Österreich aufhalten, die Absicht der Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen in Österreich nicht angenommen werden kann. Da die prorogatio fori dem österreichischen Verwaltungs(verfahrens)recht jedoch fremd ist, muss im NAG-Verfahren bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iSd § 1 Abs. 6 MeldeG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit wohl auf jenen abgestellt werden, zu welchem dieser (im Sinne des § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG) das überwiegende Naheverhältnis hat. Anders gedeutet würde man zum verfassungswidrigen Ergebnis gelangen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iS des § 1 Abs. 6 MeldeG zugleich auch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache gegeben sein müsste.Der vom Gesetzgeber in Paragraph 4, NAG verwendete Wohnsitzbegriff wirft insofern Auslegungsprobleme auf, als es nach den melderechtlichen Bestimmungen denkbar erscheint, dass eine Person zwei oder mehrere Wohnsitze (aber immer nur einen Hauptwohnsitz) haben kann. Wie die Materialien aber weiterhin klarstellen, soll mit dieser Anknüpfung lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd. Artikel 6, Absatz 3, B-VG und Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren in vielen Fällen nicht abgestellt werden kann, weil von Fremden, die sich z.B. als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nur kurzfristig in Österreich aufhalten, die Absicht der Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen in Österreich nicht angenommen werden kann. Da die prorogatio fori dem österreichischen Verwaltungs(verfahrens)recht jedoch fremd ist, muss im NAG-Verfahren bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iSd Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit wohl auf jenen abgestellt werden, zu welchem dieser (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, letzter Satz MeldeG) das überwiegende Naheverhältnis hat. Anders gedeutet würde man zum verfassungswidrigen Ergebnis gelangen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iS des Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG zugleich auch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache gegeben sein müsste.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; unzuständige Behörde; Wohnsitz; keine Verpflichtung der unzuständigen Behörde zur Entscheidung; keine Pflicht, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.11217.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014