Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8 Abs1Rechtssatz
Dass die Behörde die ihr nicht zukommende Zuständigkeit im Verfahren nicht erkannt und die Anträge daher nicht gemäß § 6 AVG an die tatsächlich zuständige Behörde weitergeleitet hat, vermag eine Säumnis nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Umstand, dass es die Behörde verabsäumt haben mag, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten, keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (vgl. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0194 mwN). Die Frist für die Entscheidung beginnt nämlich immer erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/12/0031).Dass die Behörde die ihr nicht zukommende Zuständigkeit im Verfahren nicht erkannt und die Anträge daher nicht gemäß Paragraph 6, AVG an die tatsächlich zuständige Behörde weitergeleitet hat, vermag eine Säumnis nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Umstand, dass es die Behörde verabsäumt haben mag, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten, keine Verletzung ihrer Pflicht, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden vergleiche VwGH 22.05.2012, 2011/12/0194 mwN). Die Frist für die Entscheidung beginnt nämlich immer erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/12/0031).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; unzuständige Behörde; Wohnsitz; keine Verpflichtung der unzuständigen Behörde zur Entscheidung; keine Pflicht, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.11217.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014