Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8 Abs1Rechtssatz
Eine Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in der Sache selbst kann im Grunde des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nur dann gegeben sein, wenn die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Entscheidung nicht nachgekommen, die Behörde also zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig geworden ist.Eine Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in der Sache selbst kann im Grunde des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nur dann gegeben sein, wenn die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Entscheidung nicht nachgekommen, die Behörde also zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig geworden ist.
Eine Verpflichtung, durch Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden kann für die Behörde aber klarerweise nur dann bestehen, wenn diese überhaupt auch zur Entscheidung zuständig ist.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; unzuständige Behörde; Wohnsitz; keine Verpflichtung der unzuständigen Behörde zur Entscheidung; keine Pflicht, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.11217.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014