RS Lvwg 2014/6/26 VGW-102/013/10155/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130
SPG §19
SPG 28a
SPG §88
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Die Entsendung der beiden Exekutivbeamten F. und D. vor die Wohnung des Beschwerdeführers erfolgte zunächst in unspezifischem Auftrag aufgrund des Anrufs des Mag. G. Der Kriminalbeamte S. schloss sich diesen aufgrund seiner vorherigen Befassung durch den Sohn des Beschwerdeführers mit dem Ziel der Gefahrenerforschung an. Beim Eintreffen vor Ort wurden die Exekutivbeamten von Mag. G. und der Pflegesachverständigen J. mit der Einschätzung konfrontiert, dass für Leben und Gesundheit der pflegebedürftigen Gattin des Beschwerdeführers Gefahr im Verzug bestehe. Bevor sie jedoch mit Hilfe der verständigten Feuerwehr in die Wohnung eindringen konnten, um festzustellen, ob tatsächlich eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Pflegebedürftigen vorliege, ist der Beschwerdeführer selbst erschienen und hat die Beamten eingeladen, sich in der Wohnung selbst zu überzeugen. Die Exekutivbeamten haben von dieser Einladung äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht.

Es fehlt daher schon am Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ist die Einladung doch aktiv und offenbar freiwillig vom Beschwerdeführer selbst ausgegangen.

Eine sonstige Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers außer der Anwendung von Befehl oder Zwang liegt nicht vor, zumal sich die Exekutivbeamten laut Feststellungen äußerst zurückhaltend in der Wohnung bewegt haben und abgesehen davon nicht hätten erkennen können, falls der Beschwerdeführer seinen Entschluss, sie hinein zu lassen, wieder hätte zurücknehmen wollen.

Selbst wenn man – entgegen den Feststellungen – argumentieren wollte, der Beschwerdeführer hätte den Einlass nicht freiwillig gewährt, sondern nur deshalb, weil er bemerkt habe, dass die Polizei ansonsten gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre, so ist dazu festzuhalten, dass die von der MA 40 herbeigerufenen Exekutivbeamten aufgrund der Auskunft der anwesenden Pflegesachverständigen vertretbarer Weise davon ausgehen konnten, dass Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau akut gefährdet seien. Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht im Sinne des § 19 SPG ist als Fall stellvertretender Verwaltungspolizei zu beurteilen, welche nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die zuständige Behörde bereits an Ort und Stelle befindet. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die anwesenden Vertreter der MA 40 und der MA 15 zwar wohl für die Überprüfung des Pflegezustandes der Gattin des Beschwerdeführers zuständig gewesen wären, weshalb ein diesbezügliches Einschreiten der Exekutivbeamten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Selbst wenn man – entgegen den Feststellungen – argumentieren wollte, der Beschwerdeführer hätte den Einlass nicht freiwillig gewährt, sondern nur deshalb, weil er bemerkt habe, dass die Polizei ansonsten gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre, so ist dazu festzuhalten, dass die von der MA 40 herbeigerufenen Exekutivbeamten aufgrund der Auskunft der anwesenden Pflegesachverständigen vertretbarer Weise davon ausgehen konnten, dass Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau akut gefährdet seien. Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht im Sinne des Paragraph 19, SPG ist als Fall stellvertretender Verwaltungspolizei zu beurteilen, welche nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die zuständige Behörde bereits an Ort und Stelle befindet. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die anwesenden Vertreter der MA 40 und der MA 15 zwar wohl für die Überprüfung des Pflegezustandes der Gattin des Beschwerdeführers zuständig gewesen wären, weshalb ein diesbezügliches Einschreiten der Exekutivbeamten nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

Im Gegenstand ging es aber unmittelbar nach dem Eintreffen der Exekutivbeamten schon nicht mehr um eine bloße Überprüfung des Pflegezustandes, sondern um eine akute Gefährdung von Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau, welche sich alleine in einer abgesperrten Wohnung befand. Da das Einschreiten der Exekutivbeamten sohin nicht zur Unterstützung der MA 40 bei der Kontrolle des Pflegezustandes, sondern zur Erforschung einer Gefahrenlage für Leib oder Leben der Pflegebedürftigen im Sinne des § 19 Abs. 2 SPG erfolgte, wäre auch die Anwendung von Befehl oder Zwang durch die Exekutivbeamten gegebenenfalls zu rechtfertigen gewesen. Im Gegenstand ging es aber unmittelbar nach dem Eintreffen der Exekutivbeamten schon nicht mehr um eine bloße Überprüfung des Pflegezustandes, sondern um eine akute Gefährdung von Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau, welche sich alleine in einer abgesperrten Wohnung befand. Da das Einschreiten der Exekutivbeamten sohin nicht zur Unterstützung der MA 40 bei der Kontrolle des Pflegezustandes, sondern zur Erforschung einer Gefahrenlage für Leib oder Leben der Pflegebedürftigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, SPG erfolgte, wäre auch die Anwendung von Befehl oder Zwang durch die Exekutivbeamten gegebenenfalls zu rechtfertigen gewesen.

Was die weiteren Beschwerdepunkte betrifft, so ist der Beschwerdeführer zu-nächst entsprechend den Feststellungen und entgegen seiner Darstellung nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren behandelt worden; er wurde vielmehr nur informiert, dass das Einschreiten der MA 40 voraussichtlich eine Anzeige zur Folge haben werde. Abgesehen davon wäre eine Verkürzung seiner Beschuldigtenrechte gemäß § 88 SPG nicht beschwerdefähig; eine analoge Bestimmung für den Bereich der Strafrechtspflege existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht und wäre auch nicht an einen Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ein Verwaltungsgericht, sondern an das zuständige Strafgericht zu richten gewesen. Was die weiteren Beschwerdepunkte betrifft, so ist der Beschwerdeführer zu-nächst entsprechend den Feststellungen und entgegen seiner Darstellung nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren behandelt worden; er wurde vielmehr nur informiert, dass das Einschreiten der MA 40 voraussichtlich eine Anzeige zur Folge haben werde. Abgesehen davon wäre eine Verkürzung seiner Beschuldigtenrechte gemäß Paragraph 88, SPG nicht beschwerdefähig; eine analoge Bestimmung für den Bereich der Strafrechtspflege existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht und wäre auch nicht an einen Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ein Verwaltungsgericht, sondern an das zuständige Strafgericht zu richten gewesen.

Für die behauptetermaßen durch die Beamten mittels unangemessenen Benehmens hervorgerufene Erkrankung fehlt es an Hinweisen zur Kausalität. Auch konnte ein unangemessenes Benehmen nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Gefährdung von Leib und Leben eines Pflegebedürftigen; erste allgemeine Hilfeleistungspflicht; stellvertretende Verwaltungspolizei; Erforschung der Gefahrenlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10155.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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