Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §2 Abs4Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es nicht als erwiesen, dass eine Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz vorliegt, zumal im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (trotz eines diesbezüglich unsubstanziellen Vorbringens des Beschwerdeführers) auch ein Verstoß gegen § 168 StGB vorliegen kann, zumal dies im Rahmen der Amtshandlung, die zu der gegenständlichen Anzeige führte, nicht hinreichend untersucht worden ist.Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es nicht als erwiesen, dass eine Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz vorliegt, zumal im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (trotz eines diesbezüglich unsubstanziellen Vorbringens des Beschwerdeführers) auch ein Verstoß gegen Paragraph 168, StGB vorliegen kann, zumal dies im Rahmen der Amtshandlung, die zu der gegenständlichen Anzeige führte, nicht hinreichend untersucht worden ist.
Schlagworte
Glücksspiel; mangelnde Feststellung, ob mit Einsätzen von mehr als € 10 gespielt werden kann; DoppelbestrafungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.007.5738.2014Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014