Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat die rückwirkende Erhöhung der Notstandshilfe nach Erhalt dem Magistrat der Stadt Wien zwar verspätet gemeldet, die Berücksichtigung der Erhöhung für die in der Vergangenheit gewährten Richtsatzergänzungen ist jedoch schon begrifflich nicht möglich.
Der durch die Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht erfolgte Bezug an Mindestsicherung gem. § 21 WMG kann sich im vorliegenden Fall daher nur auf jene Leistungen beziehen, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, nachdem sie von der rückwirkenden Erhöhung der Notstandshilfe erfahren hat bzw. eine Nachzahlung erhalten hat, die als Einkommen gem. § 24 WMG zu definieren ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Mindestsicherung nämlich auf Grund des durch die Nachzahlung erlangten Einkommens allenfalls für einen näher bestimmten Zeitraum einzustellen bzw. neu zu berechnen oder ein Ersatz gem. § 24 WMG zu verfügen gewesen.Der durch die Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht erfolgte Bezug an Mindestsicherung gem. Paragraph 21, WMG kann sich im vorliegenden Fall daher nur auf jene Leistungen beziehen, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, nachdem sie von der rückwirkenden Erhöhung der Notstandshilfe erfahren hat bzw. eine Nachzahlung erhalten hat, die als Einkommen gem. Paragraph 24, WMG zu definieren ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Mindestsicherung nämlich auf Grund des durch die Nachzahlung erlangten Einkommens allenfalls für einen näher bestimmten Zeitraum einzustellen bzw. neu zu berechnen oder ein Ersatz gem. Paragraph 24, WMG zu verfügen gewesen.
Schlagworte
Verletzung der Anzeigepflicht; Rückforderung von Mindestsicherung; Prüfungsumfang des VerwaltungsgerichtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.25634.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014