Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Rechtssatz
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für ein bestimmtes Monat ist das Einkommen anzurechnen, das dem Antragsteller für das Vormonat zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Verletzung der Anzeigepflicht; Rückforderung von Mindestsicherung; Prüfungsumfang des VerwaltungsgerichtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.25634.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014