RS Lvwg 2014/6/30 VGW-141/058/25634/2014

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Veröffentlicht am 30.06.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

30.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

VwGVG §27
WMG §21

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für ein bestimmtes Monat ist das Einkommen anzurechnen, das dem Antragsteller für das Vormonat zugeflossen ist. Dies hat seinen Grund darin, dass in aller Regel solche Einkommen (Arbeitseinkommen, AMS-Leistungen, Kinderbetreuungsgeld) für ein bestimmtes Monat erst am Monatsende bzw. am Beginn des Folgemonats ausbezahlt werden und daher dem Empfänger erst im Folgemonat zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Verletzung der Anzeigepflicht; Rückforderung von Mindestsicherung; Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.25634.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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