RS Vwgh 2004/9/23 2002/07/0149

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §51e Abs6;
VStG §51g Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0023 E 11. September 2003 RS 2(Hier: Steht bei der Beweisaufnahme noch gar nicht fest, ob und gegen wen ein Verwaltunggsstrafverfahren einzuleiten sein würde, so kommt schon aus diesem Grund eine Beiziehung nicht in Betracht.)

Stammrechtssatz

Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 51e Abs 6, § 51g Abs 2 VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.

Schlagworte

BeweiseParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenVerhältnis zu anderen Materien Normen VStGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070149.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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