Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Rechtssatz
Haben sich während der Leistungsgewährung die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 32 WSHG: VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann.Haben sich während der Leistungsgewährung die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 32, WSHG: VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann.
Schlagworte
Verletzung der Anzeigepflicht; Rückforderung von Mindestsicherung; Prüfungsumfang des VerwaltungsgerichtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.25634.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014