Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2014Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 8Anmerkung
VwGH v. 26.2.2015, Ra 2014/22/0036Rechtssatz
Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom 29. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Wenn eine Ausweisungsentscheidung nicht rechtskräftig ergangen ist, bedeutet dies im Falle des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit, dass hinsichtlich der Prüfung der maßgeblichen Sachverhaltsänderung der Zeitraum seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung, mit welcher festgestellt wurde, dass eine Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, bis zur Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde heranzuziehen ist.Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom 29. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Wenn eine Ausweisungsentscheidung nicht rechtskräftig ergangen ist, bedeutet dies im Falle des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit, dass hinsichtlich der Prüfung der maßgeblichen Sachverhaltsänderung der Zeitraum seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung, mit welcher festgestellt wurde, dass eine Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, bis zur Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde heranzuziehen ist.
Schlagworte
zulässige Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; relevanter Zeitraum für Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts; asylgerichtliche Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer AusweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11115.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015