Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §125 Abs22Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Es ist jedoch festzustellen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom 23. September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 1 FPG kommt es somit darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Es ist jedoch festzustellen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2000/21/0070, und vom 23. September 2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG kommt es somit darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; illegaler Verbleib im Bundesgebiet; aufrechtes GefährdungspotenzialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.6342.2014Zuletzt aktualisiert am
07.08.2014