Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §125 Abs22Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat noch im Stand der Strafhaft am 10.1.2008 ein Asylverfahren angestrengt, ist aber nach dessen negativem rechtskräftigen Abschluss und der damit verbundenen asylrechtlichen Ausweisung nach Bosnien am 29.9.2010 illegal im Bundesgebiet verblieben. Dadurch hat der Beschwerdeführer neuerlich zum Ausdruck gebracht, dass er unbeschadet der gegen ihn ergriffenen Maßnahmen (Aufenthaltsverbot, asylrechtliche Ausweisung, Verurteilung, strafgerichtliche Verurteilung und erlittenes Haftübel) nicht bereit ist, die Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu respektieren und sein Leben nach diesen Vorschriften auszurichten. Erst mit dem Zwangsmittel der Abschiebung konnte der Zweck des Aufenthaltsverbots letztendlich im Jahr 2010 realisiert werden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; illegaler Verbleib im Bundesgebiet; aufrechtes GefährdungspotenzialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.6342.2014Zuletzt aktualisiert am
07.08.2014