RS Lvwg 2014/7/1 VGW-001/003/20514/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.07.2014

Index

L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierhalteG Wr §3 Z1
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Dass die Begründung der belangten Behörde, auch nach Ergänzung der, auf offenkundigen Schreibfehlern beruhenden Auslassungen, nicht geeignet ist, eine Bestrafung nach dem Wiener Tierhaltegesetz zu tragen, ist offenkundig: Die belangte Behörde selbst hat in der Begründung ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse des von ihr durchgeführten Beweisverfahrens sei es unklar geblieben, warum der Hund sich so verhalten hat. Die Begründung lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, welches strafwürdige Verhalten die Beschwerdeführerin gesetzt bzw. welche rechtlich gebotene Sorgfaltspflicht die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde unterlassen haben sollte. Allein der Umstand, dass eine Person durch ein Tier verletzt wird, erfüllt nicht den Tatbestand der oben wiedergegebenen Verwaltungsstrafbestimmung.

Schlagworte

bloße Verletzung durch ein Tier begründet kein strafwürdiges Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.003.20514.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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