Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2014Index
L46109 Tierhaltung WienNorm
TierhalteG Wr §3 Z1Rechtssatz
Dass die Begründung der belangten Behörde, auch nach Ergänzung der, auf offenkundigen Schreibfehlern beruhenden Auslassungen, nicht geeignet ist, eine Bestrafung nach dem Wiener Tierhaltegesetz zu tragen, ist offenkundig: Die belangte Behörde selbst hat in der Begründung ausgeführt, aufgrund der Ergebnisse des von ihr durchgeführten Beweisverfahrens sei es unklar geblieben, warum der Hund sich so verhalten hat. Die Begründung lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, welches strafwürdige Verhalten die Beschwerdeführerin gesetzt bzw. welche rechtlich gebotene Sorgfaltspflicht die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde unterlassen haben sollte. Allein der Umstand, dass eine Person durch ein Tier verletzt wird, erfüllt nicht den Tatbestand der oben wiedergegebenen Verwaltungsstrafbestimmung.
Schlagworte
bloße Verletzung durch ein Tier begründet kein strafwürdiges VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.003.20514.2014Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014