Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §52 Abs1Rechtssatz
Zumal dem Beschwerdeführer durch Stellung seines insgesamt dritten Asylantrags - anders als zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nunmehr die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt und das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidung die aktuelle Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen hat, war die behördliche Rückkehrentscheidung, mag sie zum Zeitpunkt ihrer Erlassung auch rechtens gewesen sein, zu beheben, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Asylwerber nicht zulässig ist.
Schlagworte
keine Rückkehrentscheidung gegen Asylwerber; Rückkehrverbot; Schutz des Privat- und Familienlebens; Überwiegen des öffentlichen Interesses an der AusweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.6216.2014Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014