RS Vfgh 2008/12/2 B1989/06

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §8, §49, §50 Abs2 Z2 litc
RL-BA 1977 §63 ff
Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer §6 Abs5

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die in der RAO normierte Voraussetzung desVerzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für den Anspruchauf Auszahlung einer Alterspension; keine Bedenken gegen eineSatzungsbestimmung betreffend das Ruhen der Altersrente bei Ausübungeiner entgeltlichen, in den beruflichen Aufgabenkreis vonRechtsanwälten fallenden Tätigkeit; Verletzung im Gleichheitsrechtdurch Feststellung des Ruhens des Rentenanspruchs wegen Ausübungeiner Tätigkeit als Mediator; entgeltliche Mediatorentätigkeit einesemeritierten Rechtsanwaltes nicht vom beruflichen Aufgabenbereicheines Rechtsanwaltes umfasst

Rechtssatz

Kein Verstoß des §50 Abs2 Z2 litc RAO gegen den Gleichheitssatz, das Eigentumsrecht und die Erwerbsausübungsfreiheit:

Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums, wenn der Bezug der Altersrente an den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geknüpft wird, um im Zuge der Arbeitsmarktpolitik aktive Rechtsanwälte vor der Konkurrenz von bereits in den Ruhestand getretenen Rechtsanwälten zu schützen; auch keine verfassungswidrige Beschränkung des Eigentumsrechtes, Regelung im öffentlichen Interesse und nicht unverhältnismäßig; weiters kein Eingriff in das Recht auf Erwerbsausübung hinsichtlich der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, zumal die Intention des Gesetzgebers nicht die Beschränkung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sondern die Einschränkung des Kreises der Pensionsbezieher auf emeritierte Rechtsanwälte ist.

Keine Bedenken gegen §6 Abs5 Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer, vollinhaltliche Deckung in §49 Abs1 RAO iVm §50 Abs2 Z2 litc RAO; Ermächtigung zur Erlassung von Regelungen hinsichtlich des Anspruches auf Bezug einer Altersrente umfasst auch Ruhensbestimmungen.

Kein Verstoß der Wortfolge "beruflicher Aufgabenkreis" des §6 Abs5 der Satzung gegen das Determinierungsgebot; verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der RAO und der RL-BA 1977 möglich.

Gleichheitswidrige Auslegung des §6 Abs5 der Satzung:

Tätigkeit eines Mediators unterschiedlich von der eines Rechtsanwaltes, Ausübung durch jede Person nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - so auch von einem Rechtsanwalt. Aufgabe eines Mediators ist es, als neutrale Person durch Vermittlung und Verhandlung einen Streit zu schlichten, und nicht die Interessen nur einer Person zu vertreten, wie es üblicherweise die Aufgabe eines Rechtsanwaltes ist. Die von der belangten Behörde angewendeten Normen der RAO und der RL-BA 1977 über die Tätigkeit eines aktiven Rechtsanwaltes als Mediator sind daher - um nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis zu führen - so auszulegen, dass die entgeltliche Mediatorentätigkeit eines emeritierten Rechtsanwaltes nicht in den beruflichen Aufgabenbereich eines Rechtsanwaltes fällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Versorgung, Pensionsrecht, Berufsrecht,Erwerbsausübungsfreiheit, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1989.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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