Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §61Rechtssatz
Zwar ist der Beschwerdeführer seit den das Aufenthaltsverbot begründenden Straftaten, die bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht mehr straffällig geworden, doch darf dabei nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer eine zehnjährige Haftstrafe verbüßt hat und erst seit ca. einem Jahr wieder auf freien Fuß ist. Ein allfälliger Gesinnungswandel des mit einem Aufenthaltsverbot belegten Fremden kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht an seinem Verhalten in der Strafhaft geprüft werden, sondern nur daran, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (siehe etwa VwGH vom 5.9.2006, 2006/18/0174). Der somit maßgebliche Zeitraum, den der Beschwerdeführer gegenständlich seit Verhängung des Aufenthaltsverbots in Freiheit verbracht hat, ist mit ca. einem Jahr noch viel zu kurz, um aufenthaltsrechtlich bereits vom Wegfall des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdungspotentials ausgehen zu können.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; Verhalten während der Strafhaft nicht maßgeblich; getilgte Strafen zur Beurteilung des GesamtverhaltensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5304.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014