Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Dieser Grundsatz greift nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht bei jeden Zweifeln an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Platz, sondern nur dann, wenn nach der Beweiswürdigung der Behörde die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände zumindest gleiches Gewicht haben.
Gegen den Beschuldigten spricht im vorliegenden Fall, dass entgegen seinem Vorbringen betreffend das gegenständliche Bauvorhaben auch Rechnungen existieren, die auf das Einzelunternehmen lauten und dass er Herrn Ö. persönlich als Verantwortlichen für diverse Baustellen in Wien eingesetzt hat. Für den Beschuldigten spricht der Umstand, dass bereits bei der Baustellenkontrolle die S. KG als dort tätiges Unternehmen ermittelt und die angetroffenen Arbeiter von dieser unmittelbar danach als Dienstgeberin bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet wurden. Der Beschwerdeführer hatte zu dieser Zeit auch eine Funktion bei der KG (Kommanditist), sodass der Umstand, dass er Herrn Ö. beauftragt hat, Arbeiter auf die Baustelle zu schicken nicht gegen die Annahme spricht, dass diese von der KG dort beschäftigt wurden. Der Behörde stand aufgrund der Anzeige die Möglichkeit offen, wegen der gegenständlichen Übertretung den Verantwortlichen der S. KG zu verfolgen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein eine unzutreffende Verantwortung gewählt hat, um einer Bestrafung zu entgehen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht mit der für eine Verurteilung im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu widerlegen.
Da im gegenständlichen Tatzeitraum der Beschwerdeführer nicht zur Vertretung der S. KG nach außen berufen war und der Nachweis, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung persönlich begangen hat, nicht erbracht werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.Da im gegenständlichen Tatzeitraum der Beschwerdeführer nicht zur Vertretung der S. KG nach außen berufen war und der Nachweis, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung persönlich begangen hat, nicht erbracht werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Schlagworte
Rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern; Arbeitgebereigenschaft; Kommanditgesellschaft; Vertretungsbefugnis des Kommanditisten; mangelnde Widerlegbarkeit des BeschwerdevorbringensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.5321.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014