Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.07.2014Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §21 Abs2Rechtssatz
Soweit die belangte Behörde ausführte, dass ein rechtsbindender Schenkungsvertrag nicht vorgelegt werden konnte, ist anzumerken, dass eine Schenkung mit der Übergabe – hier in Form der Überweisung des Geldbetrags auf das Konto des Herrn S. D. - rechtswirksam wird (vgl. § 943 ABGB; OGH vom 25. April 1991, Zl. 8 Ob 560/90).Soweit die belangte Behörde ausführte, dass ein rechtsbindender Schenkungsvertrag nicht vorgelegt werden konnte, ist anzumerken, dass eine Schenkung mit der Übergabe – hier in Form der Überweisung des Geldbetrags auf das Konto des Herrn S. D. - rechtswirksam wird vergleiche Paragraph 943, ABGB; OGH vom 25. April 1991, Zl. 8 Ob 560/90).
Schlagworte
Keine konkrete Gefährdung; keine für seine Person (Arzt) gegebene besondere GefahrenlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.012.10918.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014