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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0147 E 16. Dezember 1999 RS 2 (Hier: Es geht (erst) um die Einleitung eines Servitutenregulierungsverfahrens. Dabei kann es noch nicht um die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Ablösung gehen. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des LAS, wonach gegen diesen Bescheid eine Berufung zulässig sei, war daher unrichtig. Da die Antragsteller auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH versäumt haben, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 2 VwGG vor.)Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 7 Abs 2 Z 4 AgrBehG 1951 erfasst nur Fälle, in denen eine Ablösung oder Regulierung vorgenommen wurde, weil nur dann, wenn bereits eine Regulierung vorliegt, deren Gesetzmäßigkeit beurteilt werden kann. Im Beschwerdefall wurde keine Regulierung (Neuregulierung) vorgenommen, sondern deren Vornahme vielmehr abgelehnt. Eine solche Entscheidung fällt nicht unter § 7 Abs 2 Z 4 AgrBehG 1951.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070121.X01Im RIS seit
03.12.2004