Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
04.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Anmerkung
VwGH 16.12.2014, Ro 2014/23/0039Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Nachweise zur Sprachbeherrschung auf A1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens der "DeutschAkademie" Sprachschule GmbH als vom Österreichischen Integrationsfonds gemäß § 1 IV V zertifizierter Kursträger genügen daher dem Erfordernis des § 21a NAG in Verbindung mit § 9b Abs. 1 und 3 NAG DV. Eine zusätzliche – fallbezogene – (Plausibilitäts )Prüfung, ob mit dem Beschwerdeführer ein (einfaches) Gespräch auf Deutsch möglich ist bzw. ob mangels ausdrücklicher Nennung der "DeutschAkademie" Sprachschule GmbH in § 9b Abs. 2 NAG DV die von dieser Einrichtung angewendeten Prüfungsmodalitäten den Anforderungen an den Nachweis gemäß § 21a NAG im konkreten Fall tatsächlich gerecht wurden, konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien somit unterbleiben.Die vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Nachweise zur Sprachbeherrschung auf A1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens der "DeutschAkademie" Sprachschule GmbH als vom Österreichischen Integrationsfonds gemäß Paragraph eins, römisch vier römisch fünf zertifizierter Kursträger genügen daher dem Erfordernis des Paragraph 21 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz eins und 3 NAG DV. Eine zusätzliche – fallbezogene – (Plausibilitäts )Prüfung, ob mit dem Beschwerdeführer ein (einfaches) Gespräch auf Deutsch möglich ist bzw. ob mangels ausdrücklicher Nennung der "DeutschAkademie" Sprachschule GmbH in Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG DV die von dieser Einrichtung angewendeten Prüfungsmodalitäten den Anforderungen an den Nachweis gemäß Paragraph 21 a, NAG im konkreten Fall tatsächlich gerecht wurden, konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien somit unterbleiben.
Schlagworte
Nachweis von Deutschkenntnissen; Aufzählung der Einrichtungen zur Ausstellung von Sprachdiplomen nicht taxativ; ortsübliche Unterkunft; HaushaltsrichtsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11434.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015