Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
04.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Anmerkung
VwGH 16.12.2014, Ro 2014/23/0039Rechtssatz
Für eine deklarative Aufzählung der zur Ausstellung eines tauglichen Nachweises befugten Einrichtungen in § 9b Abs. 2 NAG DV spricht, dass nach § 21a Abs. 1 NAG und § 9b Abs. 1 NAG DV übereinstimmend "allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse" verlangt werden, wobei zu ihrer näheren inhaltlichen Ausgestaltung angeordnet wird, dass daraus hervorgehen muss, dass "der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt", anderenfalls der Nachweis als nicht erbracht gilt (§ 9b Abs. 3 NAG DV). Diese allgemeine Umschreibung der Anforderungen an ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis wäre entbehrlich (und könnte durch ein einheitliches Muster ersetzt werden – vgl. die Anlage B zur IV V), wenn ausschließlich ganz bestimmte Einrichtungen per Verordnung für den Zweck der Abnahme der Prüfungen gemäß § 21a NAG und Ausstellung entsprechender Diplome oder Zeugnisse festgelegt wären.Für eine deklarative Aufzählung der zur Ausstellung eines tauglichen Nachweises befugten Einrichtungen in Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG DV spricht, dass nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG und Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG DV übereinstimmend "allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse" verlangt werden, wobei zu ihrer näheren inhaltlichen Ausgestaltung angeordnet wird, dass daraus hervorgehen muss, dass "der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt", anderenfalls der Nachweis als nicht erbracht gilt (Paragraph 9 b, Absatz 3, NAG DV). Diese allgemeine Umschreibung der Anforderungen an ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis wäre entbehrlich (und könnte durch ein einheitliches Muster ersetzt werden – vergleiche die Anlage B zur römisch vier römisch fünf), wenn ausschließlich ganz bestimmte Einrichtungen per Verordnung für den Zweck der Abnahme der Prüfungen gemäß Paragraph 21 a, NAG und Ausstellung entsprechender Diplome oder Zeugnisse festgelegt wären.
Schlagworte
Nachweis von Deutschkenntnissen; Aufzählung der Einrichtungen zur Ausstellung von Sprachdiplomen nicht taxativ; ortsübliche Unterkunft; HaushaltsrichtsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11434.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015