Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Anmerkung
VwGH 16.12.2014, Ro 2014/23/0039Rechtssatz
Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" und nicht über den (bis 31.12.2014 so bezeichneten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG", wie ihn der Wortlaut des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG in seiner gemäß § 81 Abs. 26 NAG hier anzuwendenden alten Fassung erfordert. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das FNG Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, mit Wirkung ab 1.1.2014 in die – europarechtlich besser passende – Bezeichnung "Daueraufenthalt EU" umbenannt, stimmt aber inhaltlich mit dem vorgenannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" vollständig überein (siehe die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 29 NAG in ihrer ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNG Anpassungsgesetzes). Die Verwendung der alten Bezeichnung in § 46 Abs. 1 Z 2 NAG aufgrund der anzuwendenden älteren, bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage steht seiner Anwendung als Grundlage für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen.Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" und nicht über den (bis 31.12.2014 so bezeichneten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG", wie ihn der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in seiner gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG hier anzuwendenden alten Fassung erfordert. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das FNG Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit Wirkung ab 1.1.2014 in die – europarechtlich besser passende – Bezeichnung "Daueraufenthalt EU" umbenannt, stimmt aber inhaltlich mit dem vorgenannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" vollständig überein (siehe die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 29, NAG in ihrer ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNG Anpassungsgesetzes). Die Verwendung der alten Bezeichnung in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aufgrund der anzuwendenden älteren, bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage steht seiner Anwendung als Grundlage für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen.
Schlagworte
Nachweis von Deutschkenntnissen; Aufzählung der Einrichtungen zur Ausstellung von Sprachdiplomen nicht taxativ; ortsübliche Unterkunft; HaushaltsrichtsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11434.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015