TE Lvwg Erkenntnis 2014/7/7 VGW-151/023/25608/2014

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Veröffentlicht am 07.07.2014
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Entscheidungsdatum

07.07.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z3
VwGVG §8
NAG §2 Z1
NAG §8 Abs1 Z8
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs2
AsylG §12 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 47 heute
  2. NAG § 47 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 47 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 47 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. NAG § 47 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. NAG § 47 heute
  2. NAG § 47 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. NAG § 47 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 47 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 47 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. NAG § 47 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Säumnisbeschwerde der Frau B. S., geb.: ...1982, STA: Nigeria, Wien, H.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend den bei der Magistratsabteilung 35 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, zur Zahl MA35-9/2961827-02,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben. römisch eins. Gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben.

II. Der Antrag vom 2. November 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 iVm § 47 Abs. 2 NAG wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag vom 2. November 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 2. November 2012 brachte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers gemäß § 47 Abs. 2 NAG beim Landeshauptmann von Wien ein. Dieser Eingabe waren eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine Heiratsurkunde vom 8. August 2012 beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass diese mit Herrn K. S. am 8. August 2012 in Wien die Ehe geschlossen hat. Neben einer Meldebestätigung legte sie weiters ein Zertifikat der Caritas betreffend den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für Anfänger vor.Mit Eingabe vom 2. November 2012 brachte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines Österreichers gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG beim Landeshauptmann von Wien ein. Dieser Eingabe waren eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine Heiratsurkunde vom 8. August 2012 beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass diese mit Herrn K. S. am 8. August 2012 in Wien die Ehe geschlossen hat. Neben einer Meldebestätigung legte sie weiters ein Zertifikat der Caritas betreffend den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für Anfänger vor.

Mit Eingabe vom 5. November 2012 legte sie dar, sie befinde sich nunmehr seit acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet und sei seit drei Monaten verheiratet. Sie lebe mit ihrem Gatten, welcher österreichischer Staatsangehöriger sei, im gemeinsamen Haushalt. Sie besorge für ihren Gatten alle Angelegenheiten des täglichen Lebens. Weiters könne sie auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren, zumal sie dorthin auch keine Verbindungen mehr pflege. Als Gattin eines österreichischen Staatsangehörigen könne sie weiters nicht mehr ausgewiesen werden und habe daher beim Asylgerichtshof ihre „dauerhafte Nichtausweisung“ beantragt. Aus diesem Grunde stelle sie den Antrag, sie zur „Stellung ihres Niederlassungsantrages“ im Inland zuzulassen. Weiters verfüge sie trotz Einbringung eines entsprechenden Antrages bei den zuständigen nigerianischen Behörden über keinen Reisepass und beantrage daher, von der Vorlage eines Reisedokumentes abzusehen.

Mit Schreiben vom 5. November 2012 bestätigte die Behörde die erfolgte Einreichung und teilte die nunmehr zur Bearbeitung des Antrages zuständige Stelle mit.

Mit Schreiben vom 15. November 2012 teilte die Landespolizeidirektion Wien der Behörde mit, dass gegen die Einschreiterin aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft würden. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 wurde der Behörde durch die Landespolizeidirektion Wien ein Abschlussbericht betreffend das Bestehen einer Aufenthaltsehe der Einschreiterin übermittelt.

Mit Eingabe vom 28. Jänner 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Diplom des ÖSD über die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2. Am 31. Juli 2013 ging bei der Behörde der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien betreffend die Aufhebung eines Rückkehrverbotes ein.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 ersuchte die Behörde die Landespolizeidirektion Wien im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes, woraufhin diese mit Schreiben vom 11. Februar 2014 bekanntgab, dass kein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig sei und gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Bedenken bestünden.

Mit Schreiben vom 26. März 2014 fragte die Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, ob ein Asylverfahren der Einschreiterin anhängig sei und ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Dieses teilte mit Schreiben vom 28. März 2014 mit, dass das gegenständliche Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

Am 2. April 2014 langte die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde beim Landeshauptmann von Wien ein.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde weder durch die Einschreiterin noch durch den Landeshauptmann von Wien beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich aus der Aktenlage entnehmen lässt, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Die am ...1982 geborene Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige und reiste am 26. April 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. An diesem Tag stellte sie einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes, welcher in erster Instanz abgewiesen wurde. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde bislang nicht entschieden und ist das gegenständliche Asylverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W1... anhängig.

Mit Eingabe vom 2. November 2012 brachte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein. Mit Eingabe vom 2. November 2012 brachte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG ein.

Die Beschwerdeführerin ehelichte am 8. August 2012 vor dem Standesamt Wien-... Herrn K. S.. Herr S. ist österreichischer Staatsangehöriger.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18. März 2013 wurde zur Zahl 11... gegen die Einschreiterin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses Rückkehrverbot wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juli 2013 zur Zahl UVS-FRG/60/4115/2013 aufgehoben.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgte daraus:

I. Zur Säumnisbeschwerderömisch eins. Zur Säumnisbeschwerde

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,).

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 2. November 2012, welche am 5. November 2012 persönlich bei der Behörde abgegeben wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG gestellt. Die Erstbehörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 2. November 2012, welche am 5. November 2012 persönlich bei der Behörde abgegeben wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG gestellt. Die Erstbehörde hat über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH, 12. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH, 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH, 12. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Im vorliegenden Falle wurde der verfahrenseinleitende Antrag am 5. November 2012 beim Landeshauptmann von Wien eingebracht und wurde an diesem Tag der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Einreichbestätigung überreicht. Nach Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, welches mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit 16. Juli 2013 gegenüber der Einschreiterin rechtskräftig beendet wurde, setzte der Landeshauptmann von Wien am 30. Dezember 2013 die nächste Verfahrenshandlung, nämlich die Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme. Nach einer Reihe interner Abklärungen fragte der Landeshauptmann von Wien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, ob das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nach wie vor anhängig sei. Nach Beantwortung dieser Anfrage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28. März 2014 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim Landeshauptmann von Wien ein. Das Verfahren ist seit 9. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Wien anhängig.

Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zumindest über einen Zeitraum von dreizehn Monaten (5. November 2012 bis 30. Dezember 2013) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde, wobei festzuhalten ist, dass das im gegenständlichen Zeitraum anhängige Verfahren betreffend die Festsetzung eines Rückkehrverbotes keinesfalls zur Aussetzung des Titelverfahrens nach § 38 AVG durch allfälliges Zuwarten berechtigte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, was dem Landeshauptmann von Wien seit 31. Juli bekannt war, über einen Zeitraum von 5 Monaten keine Verfahrensschritte gesetzt wurden. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt. Es liegt auf der Hand, dass der gegenständliche Akt zumindest über einen Zeitraum von dreizehn Monaten (5. November 2012 bis 30. Dezember 2013) augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund nicht bearbeitet wurde, wobei festzuhalten ist, dass das im gegenständlichen Zeitraum anhängige Verfahren betreffend die Festsetzung eines Rückkehrverbotes keinesfalls zur Aussetzung des Titelverfahrens nach Paragraph 38, AVG durch allfälliges Zuwarten berechtigte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, was dem Landeshauptmann von Wien seit 31. Juli bekannt war, über einen Zeitraum von 5 Monaten keine Verfahrensschritte gesetzt wurden. Aus dieser Zusammenschau ergibt sich eindeutig, dass die eingetretene Säumnis der Behörde zuzurechnen ist und daher der nunmehr eingebrachten Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt.


Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs. 2 NAG auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen.
, Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG vorliegen ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen. Von einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen.

II. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels römisch zwei. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erhalten.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erhalten.

Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz) kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz) kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.

Gemäß § 2 Z 1 NAG gilt dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, NAG gilt dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Wie oben festgestellt brachte die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Einreise am 26. April 2004 einen Asylantrag ein, über welchen bislang noch nicht rechtkräftig entschieden wurde. Zwar legte diese im vorliegenden Verfahren einen Schriftsatz adressiert an den Asylgerichtshof betreffend die „Teilweise Zurückziehung der Beschwerde“ vor, allerdings steht fest, dass das gegenständliche Asylverfahren nach wie vor anhängig ist und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin somit gemäß § 12 Abs. 1 des Asylgesetzes nach wie vor faktischen Abschiebeschutz genießt. Wenn ein Fremder aus asylrechtlichen Gründen jedoch faktischen Abschiebeschutz genießt, ist auf diesen entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs. 1 NAG dieses Gesetz nicht anwendbar und erscheint daher auch die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Durchführung eines dem entsprechenden Verfahrens als unzulässig. Wie oben festgestellt brachte die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Einreise am 26. April 2004 einen Asylantrag ein, über welchen bislang noch nicht rechtkräftig entschieden wurde. Zwar legte diese im vorliegenden Verfahren einen Schriftsatz adressiert an den Asylgerichtshof betreffend die „Teilweise Zurückziehung der Beschwerde“ vor, allerdings steht fest, dass das gegenständliche Asylverfahren nach wie vor anhängig ist und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin somit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Asylgesetzes nach wie vor faktischen Abschiebeschutz genießt. Wenn ein Fremder aus asylrechtlichen Gründen jedoch faktischen Abschiebeschutz genießt, ist auf diesen entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, NAG dieses Gesetz nicht anwendbar und erscheint daher auch die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Durchführung eines dem entsprechenden Verfahrens als unzulässig.

Somit war mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wegen des nach wie vor anhängigen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin der eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Gesetz als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Säumnis; überwiegendes Verschulden der Behörde; NAG bei anhängigem Asylverfahren nicht anwendbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25608.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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