RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

30

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses des erkennenden Gerichts wurde durch diesen ersatzlos behebenden Ausspruch des erkennenden Gerichts eine alle Vollzugsorgane bindende Rechtsfolge ausgelöst.

Ab diesem Zeitpunkt ist es nämlich jedem Vollzugsorgan (von den Konstellatio-nen nach einer erfolgten rechtskräftigen Aufhebung eines Erkenntnisses eines Gerichts abgesehen) insbesondere untersagt, im Hinblick auf denselben Verfahrensgegenstand (i.S.d. § 66 Abs. 4 i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG), zu welchem der ersatzlos behobene Bescheid ergangen ist, neuerlich einen Vollzugsakt (Bescheid, Urteil, Beschluss) zu erlassen.Ab diesem Zeitpunkt ist es nämlich jedem Vollzugsorgan (von den Konstellatio-nen nach einer erfolgten rechtskräftigen Aufhebung eines Erkenntnisses eines Gerichts abgesehen) insbesondere untersagt, im Hinblick auf denselben Verfahrensgegenstand (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG), zu welchem der ersatzlos behobene Bescheid ergangen ist, neuerlich einen Vollzugsakt (Bescheid, Urteil, Beschluss) zu erlassen.

Gegenstand des durch das oa Erkenntnis vom 25.2.2014 abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens ist der Abspruch über die der Behörde und/oder dem Gericht bis zum Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Entscheidung im Hinblick auf eine angelastete (bestimmte) Dienstpflichtverletzung bekannt gewordenen Sachverhalte im Hinblick auf die Frage, ob aufgrund dieser Sachverhalte (im Hinblick auf den im Suspendierungsbescheid festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt) die Suspendierung eines Beamten ausgesprochen werden muss (oder nicht).

Wie zuvor ausgeführt ist der Ausspruch einer Suspendierung nur zulässig, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht der Setzung einer disziplinären Verfehlung, welche den Abspruch einer Suspendierung geboten erscheinen lässt, zu bejahen ist.

Mit einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Frage, ob eine Suspendierung auszusprechen ist oder nicht, wird daher verbindlich ausgesprochen, ob aufgrund der (im Hinblick auf eine angelastete Dienstpflichtverletzung) bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung (der Behörde und/oder dem Gericht) bekannt gewordenen verfahrensgegenständlichen Sachverhalte der Abspruch einer Suspendierung geboten ist oder aber nicht zulässig ist.

Aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung darf im Falle einer meritorischen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Frage, ob eine Suspendierung geboten ist oder nicht, im Hinblick auf die der Behörde bzw. dem Gericht bis zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewordenen Sachverhalte und die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage (im Hinblick auf dieselbe im Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich angelastete Dienstpflichtverletzung und den im Suspendierungsbescheid festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt) (vom Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nach der Erlassung des Erkenntnisses abgesehen) durch kein Vollzugsorgan neuerlich abgesprochen werden.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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