Rechtssatznummer
27Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens wird durch nachfolgende Inhalte bestimmt:
1) die einem bestimmten Beschuldigten als Verdacht zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen
2) die dem Beschuldigten angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen
und
3) die von diesen zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen
ausgehende Gefährdung des Ansehens des Amts bzw. wesentlicher
Interessen des Dienstes
Der Verfahrensgegenstand eines gegen einen Beschuldigten geführten Suspendierungsverfahrens deckt sich daher dann nicht mit dem Gegenstand eines materiell rechtskräftigen Suspendierungsbescheids, wenn
1) im (weiteren) Suspendierungsverfahren eine andere
Dienstpflichtverletzung (als die dem materiell rechtskräftigen Bescheid
zu Grunde liegende Disziplinarverletzung) zu Grunde liegt, (und/oder
wenn)
2) im (weiteren) Suspendierungsverfahren (gänzlich) andere Handlungen
oder Unterlassungen zur Last gelegt werden, (und/oder wenn)
3) nach Erlassung des (materiell rechtskräftigen) Suspendierungsbescheids
eine (i.S.d. § 66 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 8 AVG) wesentliche Änderung eine (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG) wesentliche Änderung
der (durch die in diesem materiell rechtskräftigen
Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung
bewirkten) Gefährdung des Ansehens des Amts
bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes eingetreten ist.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014