RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

24

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur und der h.L. hat die Behörde, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies hat nun aber auch die Konsequenz, dass auch die materielle Rechtskraftwirkung der behördlichen Entscheidung sich auf die vom Entscheidungsgegenstand dieser Behördenentscheidung erfasste Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung bezieht. Im Umfang des Entscheidungsgegenstands der Behördenentscheidung treten daher hinsichtlich aller Sachverhalte, welche bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung erfolgt sind, die materiellen Rechtskraftwirkungen, insbesondere die der Unwiederholbarkeit, ein. Diese Konsequenz etwa hat zur Folge, dass im Falle der Bekämpfung eines Bescheids in diesem Umfang der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) anzusetzen ist; bzw. dass im Falle der Nichtbekämpfung des Bescheids in diesem Umfang die materiellen (und formellen) Rechtskraftwirkungen eintreten. Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 69f AVG der Fall ist), ist es daher möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Behördenentscheidung eingetreten sind, und welche der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der Behördenentscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden bzw. zu relevieren.Nach der ständigen Judikatur und der h.L. hat die Behörde, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies hat nun aber auch die Konsequenz, dass auch die materielle Rechtskraftwirkung der behördlichen Entscheidung sich auf die vom Entscheidungsgegenstand dieser Behördenentscheidung erfasste Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung bezieht. Im Umfang des Entscheidungsgegenstands der Behördenentscheidung treten daher hinsichtlich aller Sachverhalte, welche bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung erfolgt sind, die materiellen Rechtskraftwirkungen, insbesondere die der Unwiederholbarkeit, ein. Diese Konsequenz etwa hat zur Folge, dass im Falle der Bekämpfung eines Bescheids in diesem Umfang der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) anzusetzen ist; bzw. dass im Falle der Nichtbekämpfung des Bescheids in diesem Umfang die materiellen (und formellen) Rechtskraftwirkungen eintreten. Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69 f, AVG der Fall ist), ist es daher möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Behördenentscheidung eingetreten sind, und welche der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der Behördenentscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden bzw. zu relevieren.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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