Rechtssatznummer
24Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur und der h.L. hat die Behörde, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies hat nun aber auch die Konsequenz, dass auch die materielle Rechtskraftwirkung der behördlichen Entscheidung sich auf die vom Entscheidungsgegenstand dieser Behördenentscheidung erfasste Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung bezieht. Im Umfang des Entscheidungsgegenstands der Behördenentscheidung treten daher hinsichtlich aller Sachverhalte, welche bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung erfolgt sind, die materiellen Rechtskraftwirkungen, insbesondere die der Unwiederholbarkeit, ein. Diese Konsequenz etwa hat zur Folge, dass im Falle der Bekämpfung eines Bescheids in diesem Umfang der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) anzusetzen ist; bzw. dass im Falle der Nichtbekämpfung des Bescheids in diesem Umfang die materiellen (und formellen) Rechtskraftwirkungen eintreten. Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 69f AVG der Fall ist), ist es daher möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Behördenentscheidung eingetreten sind, und welche der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der Behördenentscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden bzw. zu relevieren.Nach der ständigen Judikatur und der h.L. hat die Behörde, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, ihrer Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies hat nun aber auch die Konsequenz, dass auch die materielle Rechtskraftwirkung der behördlichen Entscheidung sich auf die vom Entscheidungsgegenstand dieser Behördenentscheidung erfasste Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung bezieht. Im Umfang des Entscheidungsgegenstands der Behördenentscheidung treten daher hinsichtlich aller Sachverhalte, welche bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung erfolgt sind, die materiellen Rechtskraftwirkungen, insbesondere die der Unwiederholbarkeit, ein. Diese Konsequenz etwa hat zur Folge, dass im Falle der Bekämpfung eines Bescheids in diesem Umfang der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) anzusetzen ist; bzw. dass im Falle der Nichtbekämpfung des Bescheids in diesem Umfang die materiellen (und formellen) Rechtskraftwirkungen eintreten. Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69 f, AVG der Fall ist), ist es daher möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Behördenentscheidung eingetreten sind, und welche der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der Behördenentscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden bzw. zu relevieren.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014