RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

19

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gefährdung durch die zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen im Hinblick auf eine oder mehrere bestimmte Disziplinarverletzungen ist nach § 94 Abs. 1 Z 2 DO eine Suspendierung auszusprechen.Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gefährdung durch die zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen im Hinblick auf eine oder mehrere bestimmte Disziplinarverletzungen ist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO eine Suspendierung auszusprechen.

Für das gegenständliche Verfahren ist offenkundig nur die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO relevant. Er erscheint daher zweckmäßig, nur die gesetzlichen Determinanten des Verfahrensgegenstands eines gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO geführten Suspendierungsverfahrens zu erörtern.Für das gegenständliche Verfahren ist offenkundig nur die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO relevant. Er erscheint daher zweckmäßig, nur die gesetzlichen Determinanten des Verfahrensgegenstands eines gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO geführten Suspendierungsverfahrens zu erörtern.

Die sachlichen Voraussetzungen für eine auf § 94 Abs. 1 Z 2 DO gestützte Suspendierung (und insofern die wesentlichen Determinanten eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO) sind:Die sachlichen Voraussetzungen für eine auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO gestützte Suspendierung (und insofern die wesentlichen Determinanten eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO) sind:

              1) die begründete Verdächtigung (daher nicht der Erweis) einer oder

             mehrerer Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten

              Beschuldigten;

              2) die Zur-Last-Legung bestimmter Handlungen bzw. Unterlassungen, aus

             welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht

             gefolgert wird, und

         3) die Konkretisierung der Gefährdung des Ansehens des Amts bzw.

             wesentlicher Interessen des Dienstes, welche im Falle der Bestätigung

             des Verdachts der Setzung der (durch bestimmte Handlungen bzw.

             Unterlassungen konkretisierten) Dienstpflichtverletzungen von diesen

             ausgehen

Der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens wird daher bestimmt durch:

              1) die einem bestimmten Beschuldigten im Verdachtsbereich zur Last

             gelegten Dienstpflichtverletzungen,

              2) die einem bestimmten Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen

             bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer

             bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, und

          3) die Bezeichnung der von diesen (zur Last gelegten) Handlungen und

             Unterlassungen ausgehenden Gefährdung des Ansehens des Amts bzw.

             wesentlicher Interessen des Dienstes, wenn der Verdacht durch diese

             Handlungen bzw. Unterlassungen gesetzten Dienstpflichtverletzung sich

             bestätigen sollte.

Der Verfahrensgegenstand des Suspendierungsverfahrens erfasst somit alle (noch nicht verfolgungsverjährten) Sachverhalte im Hinblick auf die Anlastung des Verdachts der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm (daher im Hinblick auf die Anlastung einer Dienstpflichtverletzung) und der Annahme einer durch diese Sachverhalte bewirkten Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO.Der Verfahrensgegenstand des Suspendierungsverfahrens erfasst somit alle (noch nicht verfolgungsverjährten) Sachverhalte im Hinblick auf die Anlastung des Verdachts der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm (daher im Hinblick auf die Anlastung einer Dienstpflichtverletzung) und der Annahme einer durch diese Sachverhalte bewirkten Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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