Rechtssatznummer
19Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gefährdung durch die zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen im Hinblick auf eine oder mehrere bestimmte Disziplinarverletzungen ist nach § 94 Abs. 1 Z 2 DO eine Suspendierung auszusprechen.Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gefährdung durch die zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen im Hinblick auf eine oder mehrere bestimmte Disziplinarverletzungen ist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO eine Suspendierung auszusprechen.
Für das gegenständliche Verfahren ist offenkundig nur die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO relevant. Er erscheint daher zweckmäßig, nur die gesetzlichen Determinanten des Verfahrensgegenstands eines gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO geführten Suspendierungsverfahrens zu erörtern.Für das gegenständliche Verfahren ist offenkundig nur die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO relevant. Er erscheint daher zweckmäßig, nur die gesetzlichen Determinanten des Verfahrensgegenstands eines gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO geführten Suspendierungsverfahrens zu erörtern.
Die sachlichen Voraussetzungen für eine auf § 94 Abs. 1 Z 2 DO gestützte Suspendierung (und insofern die wesentlichen Determinanten eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO) sind:Die sachlichen Voraussetzungen für eine auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO gestützte Suspendierung (und insofern die wesentlichen Determinanten eines Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO) sind:
1) die begründete Verdächtigung (daher nicht der Erweis) einer oder
mehrerer Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten
Beschuldigten;
2) die Zur-Last-Legung bestimmter Handlungen bzw. Unterlassungen, aus
welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht
gefolgert wird, und
3) die Konkretisierung der Gefährdung des Ansehens des Amts bzw.
wesentlicher Interessen des Dienstes, welche im Falle der Bestätigung
des Verdachts der Setzung der (durch bestimmte Handlungen bzw.
Unterlassungen konkretisierten) Dienstpflichtverletzungen von diesen
ausgehen
Der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens wird daher bestimmt durch:
1) die einem bestimmten Beschuldigten im Verdachtsbereich zur Last
gelegten Dienstpflichtverletzungen,
2) die einem bestimmten Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen
bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer
bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, und
3) die Bezeichnung der von diesen (zur Last gelegten) Handlungen und
Unterlassungen ausgehenden Gefährdung des Ansehens des Amts bzw.
wesentlicher Interessen des Dienstes, wenn der Verdacht durch diese
Handlungen bzw. Unterlassungen gesetzten Dienstpflichtverletzung sich
bestätigen sollte.
Der Verfahrensgegenstand des Suspendierungsverfahrens erfasst somit alle (noch nicht verfolgungsverjährten) Sachverhalte im Hinblick auf die Anlastung des Verdachts der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm (daher im Hinblick auf die Anlastung einer Dienstpflichtverletzung) und der Annahme einer durch diese Sachverhalte bewirkten Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO.Der Verfahrensgegenstand des Suspendierungsverfahrens erfasst somit alle (noch nicht verfolgungsverjährten) Sachverhalte im Hinblick auf die Anlastung des Verdachts der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm (daher im Hinblick auf die Anlastung einer Dienstpflichtverletzung) und der Annahme einer durch diese Sachverhalte bewirkten Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014