RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

15

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft bewirkt, dass mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts es (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes geregelt ist) unzulässig ist, in der Sache, welche Gegenstand des Spruchs des jeweiligen Vollzugsakts war, daher in der  „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG neuerlich einen Vollzugsakt zu erlassen. Das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft bewirkt, dass mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts es (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes geregelt ist) unzulässig ist, in der Sache, welche Gegenstand des Spruchs des jeweiligen Vollzugsakts war, daher in der  „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG neuerlich einen Vollzugsakt zu erlassen.

Mit der Endgültigkeit der Bildung des Willens des Vollzugsorgans, daher in der Regel spätestens mit der Abfertigung einer (rechtskraftfähigen) Entscheidung tritt die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ein. Ab diesem Zeitpunkt ist eine (der Rechtskraft fähige) Entscheidung (sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist) unwiederholbar und unwiderrufbar (vgl. Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 462 i.V.m. 461; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [1996] 583).Mit der Endgültigkeit der Bildung des Willens des Vollzugsorgans, daher in der Regel spätestens mit der Abfertigung einer (rechtskraftfähigen) Entscheidung tritt die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ein. Ab diesem Zeitpunkt ist eine (der Rechtskraft fähige) Entscheidung (sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist) unwiederholbar und unwiderrufbar vergleiche Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 462 in Verbindung mit 461; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [1996] 583).

Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft ist es aufgrund des dieser Entscheidung innewohnenden Rechtsinstituts der (materiellen) Rechtskraft jedem Vollzugsorgan untersagt, neuerlich in der durch die Entscheidung abgesprochenen Sache (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) eine Entscheidung zu treffen. Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft ist es aufgrund des dieser Entscheidung innewohnenden Rechtsinstituts der (materiellen) Rechtskraft jedem Vollzugsorgan untersagt, neuerlich in der durch die Entscheidung abgesprochenen Sache (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) eine Entscheidung zu treffen.

Die Rechtskraftwirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsaktes haben bei Zugrundelegung des Wesensgehalts des (wie zuvor ausgeführt der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden) Rechtsinstituts der Rechtskraft bis zum Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, durch welche die gesetzlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen der in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidung weggefallen sind, Bestand. Mit dem (nachträglichen) Wegfall der gesetzlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen der in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidung enden daher auch die durch diese Entscheidung ausgelösten Rechtwirkungen der materiellen Rechtskraft.

Wenn im Falle des aufrechten Bestands der Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts (ohne dass dies durch eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich für zulässig erklärt wird) dennoch im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) eines (durch eine in materielle Rechtskraft erwachsene Entscheidung) ersatzlos behobenen Bescheids neuerlich ein Bescheid erlassen wird, wird gegen die, durch die ersatzlos behebende Entscheidung ausgelöste materielle Rechtswirkung verstoßen. Solch eine neuerliche Entscheidung (in der „Sache“ eines ersatzlos behobenen Verwaltungsverfahrens) ist daher als rechtswidrig einzustufen, und im Falle der Anfechtung dieser Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 18.12.1986, 85/08/0044; i.d.S. auch VwGH 15.6.1987, 86/10/0168).Wenn im Falle des aufrechten Bestands der Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts (ohne dass dies durch eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich für zulässig erklärt wird) dennoch im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) eines (durch eine in materielle Rechtskraft erwachsene Entscheidung) ersatzlos behobenen Bescheids neuerlich ein Bescheid erlassen wird, wird gegen die, durch die ersatzlos behebende Entscheidung ausgelöste materielle Rechtswirkung verstoßen. Solch eine neuerliche Entscheidung (in der „Sache“ eines ersatzlos behobenen Verwaltungsverfahrens) ist daher als rechtswidrig einzustufen, und im Falle der Anfechtung dieser Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 18.12.1986, 85/08/0044; i.d.S. auch VwGH 15.6.1987, 86/10/0168).

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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