RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

10

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

In welchem Umfang (in amtswegigen Verfahren) durch den von der Erstinstanz der Entscheidung zu Grunde gelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt eine Konkretisierung (und insofern Beschränkung) des Verfahrensgegenstands (daher eine Konkretisierung der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) erfolgt, ist durch Auslegung der für das jeweilige Materienverfahren maßgeblichen materienrechtlichen Bestimmungen (daher der gesetzlichen Bestimmungen, auf welche der jeweilige Bescheid gestützt wurde) zu ermitteln. In welchem Umfang (in amtswegigen Verfahren) durch den von der Erstinstanz der Entscheidung zu Grunde gelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt eine Konkretisierung (und insofern Beschränkung) des Verfahrensgegenstands (daher eine Konkretisierung der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) erfolgt, ist durch Auslegung der für das jeweilige Materienverfahren maßgeblichen materienrechtlichen Bestimmungen (daher der gesetzlichen Bestimmungen, auf welche der jeweilige Bescheid gestützt wurde) zu ermitteln.

Verdeutlicht wird diese Maßgeblichkeit der Auslegung der das Materienverfahren bestimmenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher für die Ermittlung der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) im konkreten Fall durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Abänderung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs durch die Berufungsbehörde als eine zulässige (etwa gemäß § 44a VStG gebotene) Konkretisierung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs oder aber als ein Verstoß gegen den durch § 66 Abs. 4 AVG bezeichneten Gegenstand des Berufungsverfahrens einzustufen ist. Verdeutlicht wird diese Maßgeblichkeit der Auslegung der das Materienverfahren bestimmenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher für die Ermittlung der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) im konkreten Fall durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Abänderung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs durch die Berufungsbehörde als eine zulässige (etwa gemäß Paragraph 44 a, VStG gebotene) Konkretisierung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs oder aber als ein Verstoß gegen den durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG bezeichneten Gegenstand des Berufungsverfahrens einzustufen ist.

So macht der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der (räumlich nur geringfügigen) Abänderung des im erstinstanzlichen Spruch zur Last gelegten Tatorts von der jeweiligen Auslegung der als übertreten vorgeworfenen Norm abhängig.

So wird etwa bei Verwaltungsstrafverfahren, deren Gegenstand die Anlastung der Übertretung einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung (vgl. VwGH 25.2.2004, 2001/03/0436 im Hinblick auf eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO) oder die Anlastung von einer im Hinblick auf eine bestimmte Örtlichkeit gesetzten Übertretung (vgl. VwGH 19.9.1995, 96/07/0002 im Hinblick auf eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 2 lit. c WRG) ist, (abgesehen von den Fällen einer zulässigen Spruchberichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG [vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268]) auch schon eine geringe Abänderung des zur Last gelegten Tatorts als ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 66 Abs. 4 AVG eingestuft. So wird etwa bei Verwaltungsstrafverfahren, deren Gegenstand die Anlastung der Übertretung einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung vergleiche VwGH 25.2.2004, 2001/03/0436 im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) oder die Anlastung von einer im Hinblick auf eine bestimmte Örtlichkeit gesetzten Übertretung vergleiche VwGH 19.9.1995, 96/07/0002 im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG) ist, (abgesehen von den Fällen einer zulässigen Spruchberichtigung i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG [vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268]) auch schon eine geringe Abänderung des zur Last gelegten Tatorts als ein Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingestuft.

Dem gegenüber werden bei Übertretungen im fließenden Verkehr mit einem Fahrzeug (vgl. etwa VwGH 19.7.2011, 2011/02/0097 hinsichtlich einer gravie-renden Abänderung des Tatorts durch die Berufungsbehörde bei zur Last gelegten Verstößen gegen § 4 Abs. 5 StVO, § 1 Abs. 3 FSG und § 102 Abs. 5 lit. b KFG) oder bei arbeitszeitrechtlichen Übertretungen (vgl. VwGH 25.5.1992, 92/18/0045) auch weitgehende Abänderungen des zur Last gelegten Tatorts nicht als Verstoß gegen die Vorgabe des § 66 Abs. 4 AVG qualifiziert.Dem gegenüber werden bei Übertretungen im fließenden Verkehr mit einem Fahrzeug vergleiche etwa VwGH 19.7.2011, 2011/02/0097 hinsichtlich einer gravie-renden Abänderung des Tatorts durch die Berufungsbehörde bei zur Last gelegten Verstößen gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Paragraph eins, Absatz 3, FSG und Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG) oder bei arbeitszeitrechtlichen Übertretungen vergleiche VwGH 25.5.1992, 92/18/0045) auch weitgehende Abänderungen des zur Last gelegten Tatorts nicht als Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG qualifiziert.

Bei manchen Materien bewirken aber nicht alle von der Erstbehörde als entscheidungswesentlich eingestuften Sachverhalte eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz. So wird etwa der Austausch der von der Erstbehörde einer Bauuntersagung zu Grunde gelegten Bauuntersagungsgründe durch die Rechtsmittelinstanz als zulässig angesehen (vgl. VwSlg. 10.247 A/1980). Auch wird mitunter die Berufungsbehörde befugt, ihrer Entscheidung auch Sachverhalte, die der Erstinstanz noch nicht bekannt waren, zu Grunde zu legen (vgl. VwSlgAF. 16.814 A/1931; VwSlg. 2794 A/1952; VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).Bei manchen Materien bewirken aber nicht alle von der Erstbehörde als entscheidungswesentlich eingestuften Sachverhalte eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz. So wird etwa der Austausch der von der Erstbehörde einer Bauuntersagung zu Grunde gelegten Bauuntersagungsgründe durch die Rechtsmittelinstanz als zulässig angesehen vergleiche VwSlg. 10.247 A/1980). Auch wird mitunter die Berufungsbehörde befugt, ihrer Entscheidung auch Sachverhalte, die der Erstinstanz noch nicht bekannt waren, zu Grunde zu legen vergleiche VwSlgAF. 16.814 A/1931; VwSlg. 2794 A/1952; VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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