Rechtssatznummer
26Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
in der Dienstordnung keine Sonderregelung zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission.
Im Sinne der vorherigen Ausführungen zur materiellen Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids heißt das, dass die materielle Rechtskraft eines solchen Erkenntnisses (im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses) erfasst:
1) die Feststellung der dem konkreten Beschuldigten im
Erkenntnis im Verdachtsbereich zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen (bzw. allenfalls die Feststellung des
Nichtbestehens eines ausreichenden Verdachts der Begehung
bestimmter Dienstpflichtverletzungen)
2) die Feststellung der Setzung bestimmter zur Last gelegter
Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der
Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, (bzw. allenfalls
die Feststellung der Nichtsetzung derartiger Handlungen bzw.
Unterlassungen)
3) die Feststellung, ob und bejahendenfalls inwiefern das Ansehen
des Amts bzw. wesentliche Interessen des Dienstes durch die im
Erkenntnis zur Last gelegten Disziplinarverletzungen
im Falle deren Erweises gefährdet werden (bzw. allenfalls die
Feststellung des Nichtbestehens einer Gefährdung des Ansehens des
Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im
Erkenntnis zur Last gelegten Disziplinarverletzungen
bewirkt werden)
Im Hinblick auf die Konstellation einer ersatzlosen Behebung eines Suspendie-rungsbescheids durch das Verwaltungsgericht sei auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen, wonach auch solch ein Erkenntnis eine materielle Rechtskraftwirkung auslöst.
Die materielle Rechtskraftwirkung eines einen Suspendierungsbescheid ersatzlos behebenden Erkenntnisses erfasst daher die Feststellung, dass entweder kein ausreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt oder aber die angelasteten Handlungen nicht erwiesen sind oder aber keine Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO vorliegt. Die materielle Rechtskraftwirkung eines einen Suspendierungsbescheid ersatzlos behebenden Erkenntnisses erfasst daher die Feststellung, dass entweder kein ausreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt oder aber die angelasteten Handlungen nicht erwiesen sind oder aber keine Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO vorliegt.
Im Hinblick auf diese Absprüche ist daher im Falle einer ersatzlosen Behebung des Suspendierungsbescheids die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf die im ersatzlos behobenen Bescheid angelasteten Handlungen und den ersatzlos behobenen Bescheid ausgesprochenen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (ohne dass wesentlich neue, zur Rechtfertigung geeignete Ermittlungsergebnisse nach dem Zeitpunkt der Erlassung des gerichtlichen Erkenntnisses hervorgekommen oder eine wesentliche Änderung der Rechtslage erfolgt ist) neuerlich einen Suspendierungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014