RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

26

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

in der Dienstordnung keine Sonderregelung zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission.

Im Sinne der vorherigen Ausführungen zur materiellen Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids heißt das, dass die materielle Rechtskraft eines solchen Erkenntnisses (im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses) erfasst:

              1) die Feststellung der dem konkreten Beschuldigten im

            Erkenntnis im Verdachtsbereich zur Last gelegten

            Dienstpflichtverletzungen (bzw. allenfalls die Feststellung des

            Nichtbestehens eines ausreichenden Verdachts der Begehung

            bestimmter Dienstpflichtverletzungen)

              2) die Feststellung der Setzung bestimmter zur Last gelegter

            Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der

            Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, (bzw. allenfalls

            die Feststellung der Nichtsetzung derartiger Handlungen bzw.

            Unterlassungen)

          3) die Feststellung, ob und bejahendenfalls inwiefern das Ansehen

             des Amts bzw. wesentliche Interessen des Dienstes durch die im

             Erkenntnis zur Last gelegten Disziplinarverletzungen

             im Falle deren Erweises gefährdet werden (bzw. allenfalls die

             Feststellung des Nichtbestehens einer Gefährdung des Ansehens des

             Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im

             Erkenntnis zur Last gelegten Disziplinarverletzungen

             bewirkt werden)

Im Hinblick auf die Konstellation einer ersatzlosen Behebung eines Suspendie-rungsbescheids durch das Verwaltungsgericht sei auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen, wonach auch solch ein Erkenntnis eine materielle Rechtskraftwirkung auslöst.

Die materielle Rechtskraftwirkung eines einen Suspendierungsbescheid ersatzlos behebenden Erkenntnisses erfasst daher die Feststellung, dass entweder kein ausreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt oder aber die angelasteten Handlungen nicht erwiesen sind oder aber keine Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO vorliegt. Die materielle Rechtskraftwirkung eines einen Suspendierungsbescheid ersatzlos behebenden Erkenntnisses erfasst daher die Feststellung, dass entweder kein ausreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt oder aber die angelasteten Handlungen nicht erwiesen sind oder aber keine Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO vorliegt.

Im Hinblick auf diese Absprüche ist daher im Falle einer ersatzlosen Behebung des Suspendierungsbescheids die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf die im ersatzlos behobenen Bescheid angelasteten Handlungen und den ersatzlos behobenen Bescheid ausgesprochenen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (ohne dass wesentlich neue, zur Rechtfertigung geeignete Ermittlungsergebnisse nach dem Zeitpunkt der Erlassung des gerichtlichen Erkenntnisses hervorgekommen oder eine wesentliche Änderung der Rechtslage erfolgt ist) neuerlich einen Suspendierungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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