RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

22

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Aus den gesetzlichen Anforderungen für ein Straferkenntnis lässt sich ersehen, dass der Gesetzgeber dem Ausmaß der Konkretisierung einer Gesetzesverletzung im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraftwirkungen eines Bescheids keine Relevanz bemisst. Auch ein Straferkenntnis, welches nicht einmal annähernd den Konkretisierungsvorgaben des § 44a VStG entspricht, erwächst im Hinblick auf die angelastete Tatbildverwirklichung in Rechtskraft. Ein derart mangelhaftes Straferkenntnis verstößt zwar gegen die Vorgaben des Gesetzes, doch ändert das nichts am Umfang der durch dieses Straferkenntnis ausgelösten materiellen Rechtskraftwirkung. Aus den gesetzlichen Anforderungen für ein Straferkenntnis lässt sich ersehen, dass der Gesetzgeber dem Ausmaß der Konkretisierung einer Gesetzesverletzung im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraftwirkungen eines Bescheids keine Relevanz bemisst. Auch ein Straferkenntnis, welches nicht einmal annähernd den Konkretisierungsvorgaben des Paragraph 44 a, VStG entspricht, erwächst im Hinblick auf die angelastete Tatbildverwirklichung in Rechtskraft. Ein derart mangelhaftes Straferkenntnis verstößt zwar gegen die Vorgaben des Gesetzes, doch ändert das nichts am Umfang der durch dieses Straferkenntnis ausgelösten materiellen Rechtskraftwirkung.

Dasselbe gilt sogar für die Fälle, in welchen die Behörde ohne jegliche Beweisergebnisse, daher offenkundig tatsachenwidrig, und zudem entgegen den Vorgaben des § 44a VStG eine Tatbildverwirklichung anlastet. Auch solch ein Straferkenntnisausspruch löst materielle Rechtskraftwirkungen aus, und auch solch ein Straferkenntnis wächst im Falle der Nichtbekämpfung in (formelle) Rechtskraft. Dasselbe gilt sogar für die Fälle, in welchen die Behörde ohne jegliche Beweisergebnisse, daher offenkundig tatsachenwidrig, und zudem entgegen den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG eine Tatbildverwirklichung anlastet. Auch solch ein Straferkenntnisausspruch löst materielle Rechtskraftwirkungen aus, und auch solch ein Straferkenntnis wächst im Falle der Nichtbekämpfung in (formelle) Rechtskraft.

Nichts anderes gilt für Disziplinarerkenntnisse. So bewirkt etwa nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass im Spruch des Bescheids der Rechtsmittelinstanz der zur Last gelegte Sachverhalt nicht entsprechend der Vorgaben des § 44a VStG entsprochen hat, die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz, in ihrem Spruch eine entsprechende Konkretisierung des (zwingend ebenso mangelhaften) erstinstanzlichen Bescheidspruchs vorzunehmen (vgl. VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075). Der Umstand der Konkretisierung eines nicht konkretisierten erstinstanzlichen Bescheidspruchs hat daher nicht zur Folge, dass dadurch eine Änderung der erstinstanzlich vorgeworfenen Übertretung, und daher auch keine Änderung des erstinstanzlichen Verfahrens- bzw. Entscheidungsgegenstands vorgenommen wird.Nichts anderes gilt für Disziplinarerkenntnisse. So bewirkt etwa nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass im Spruch des Bescheids der Rechtsmittelinstanz der zur Last gelegte Sachverhalt nicht entsprechend der Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG entsprochen hat, die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz, in ihrem Spruch eine entsprechende Konkretisierung des (zwingend ebenso mangelhaften) erstinstanzlichen Bescheidspruchs vorzunehmen vergleiche VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075). Der Umstand der Konkretisierung eines nicht konkretisierten erstinstanzlichen Bescheidspruchs hat daher nicht zur Folge, dass dadurch eine Änderung der erstinstanzlich vorgeworfenen Übertretung, und daher auch keine Änderung des erstinstanzlichen Verfahrens- bzw. Entscheidungsgegenstands vorgenommen wird.

Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet.

Die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids erstreckt sich daher auch auf all die angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen, hinsichtlich welcher nur in sehr rudimentärer Form eine Anlastung erfolgt ist. Diese Anlastungen wären bei einer Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Falle, dass dieses vom Vorliegen einer ausreichend konkreten Verdachtslage ausgeht, entsprechend zu konkretisieren. Dieser Umstand der Konkretisierungsbedürftigkeit der Anlastungen im Suspendierungsbescheid hat nun aber ebenso wenig Auswirkungen auf die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft wie der Fall der unzureichenden Konkretisierung des i.S.d. § 39 VStG gebotenen Verdachts der Setzung einer Verwaltungsübertretung in einem Beschlagnahmebescheid i.S.d. § 39 VStG.Die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids erstreckt sich daher auch auf all die angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen, hinsichtlich welcher nur in sehr rudimentärer Form eine Anlastung erfolgt ist. Diese Anlastungen wären bei einer Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Falle, dass dieses vom Vorliegen einer ausreichend konkreten Verdachtslage ausgeht, entsprechend zu konkretisieren. Dieser Umstand der Konkretisierungsbedürftigkeit der Anlastungen im Suspendierungsbescheid hat nun aber ebenso wenig Auswirkungen auf die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft wie der Fall der unzureichenden Konkretisierung des i.S.d. Paragraph 39, VStG gebotenen Verdachts der Setzung einer Verwaltungsübertretung in einem Beschlagnahmebescheid i.S.d. Paragraph 39, VStG.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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