RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

18

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Nach der Wr. Dienstordnung ist ein Suspendierungsverfahren i.S.d. § 94 DO amtswegig einzuleiten. Der Verfahrensgegenstand wird daher nicht durch den Umfang eines bestimmten Antrags determiniert. Vielmehr ist aus § 94 Abs. 1 DO das Gebot der amtswegigen Einleitung eines Suspendierungsverfahrens abzuleiten.Nach der Wr. Dienstordnung ist ein Suspendierungsverfahren i.S.d. Paragraph 94, DO amtswegig einzuleiten. Der Verfahrensgegenstand wird daher nicht durch den Umfang eines bestimmten Antrags determiniert. Vielmehr ist aus Paragraph 94, Absatz eins, DO das Gebot der amtswegigen Einleitung eines Suspendierungsverfahrens abzuleiten.

§ 94 Abs. 1 DO nennt nun zwei unterschiedliche, eine Suspendierung gebietende Tatbestände. Durch diese Tatbestände wird offenkundig der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens nach der DO näher bestimmt. Paragraph 94, Absatz eins, DO nennt nun zwei unterschiedliche, eine Suspendierung gebietende Tatbestände. Durch diese Tatbestände wird offenkundig der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens nach der DO näher bestimmt.

Einerseits wird im § 94 Abs. 1 Z 1 DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der rechtswirksamen Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c DO angeführten Delikts angeführt. Bei einem nach § 94 Abs. 1 Z 1 erste Alternative DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens die Frage des Vorliegens einer bestimmten Anklage wegen eines in § 74 Abs. 2 lit. c DO angeführten Delikts. Im Falle des Vorliegens einer solchen Anklage hat durch die Behörde eine Suspendierung zwingend zu erfolgen.Einerseits wird im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der rechtswirksamen Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO angeführten Delikts angeführt. Bei einem nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, erste Alternative DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens die Frage des Vorliegens einer bestimmten Anklage wegen eines in Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO angeführten Delikts. Im Falle des Vorliegens einer solchen Anklage hat durch die Behörde eine Suspendierung zwingend zu erfolgen.

Andererseits wird im § 94 Abs. 1 Z 2 DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des Diensts im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) angeführt. Andererseits wird im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des Diensts im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) angeführt.

Bei einem nach § 94 Abs. 1 Z 2 DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens Bei einem nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens

1) die Frage des Verdachts des Vorliegens einer oder mehrerer bestimmter einer

   bestimmten Person zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en),

2) die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der

   Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird (arg.: „Art“ der

   diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung) und

3) die Frage, ob wegen der Art der im Verdachtsbereich zur Last gelegten

   Dienstpflichtverletzung im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst

   eine Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des

   Diensts eintreten würde.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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