Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Bei der Auslegung des Umfangs der rechtlichen Wirkung eines Bescheids ist der Auslegungsgrundsatz, dass dieser im Sinne einer gesetzeskonformen Bescheiderlassung auszulegen ist, zu beachten. Es ist daher ein Bescheidspruch im Zweifel dahingehend auszulegen, dass durch diesen der Verfahrensgegenstand des jeweilig durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der Grenzen dieses Verfahrensgegenstands umfassend erledigt worden ist. Sohin ist ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands, und ist sohin ein Berufungsbescheid im Sinne des Verfahrensgegenstands der Berufungsbehörde (daher der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) auszulegen. Infolge der Rechtskraftfähigkeit von Bescheiden lösen diese in diesem Umfang insbesondere auch eine materielle Rechtskraftwirkung aus.Bei der Auslegung des Umfangs der rechtlichen Wirkung eines Bescheids ist der Auslegungsgrundsatz, dass dieser im Sinne einer gesetzeskonformen Bescheiderlassung auszulegen ist, zu beachten. Es ist daher ein Bescheidspruch im Zweifel dahingehend auszulegen, dass durch diesen der Verfahrensgegenstand des jeweilig durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der Grenzen dieses Verfahrensgegenstands umfassend erledigt worden ist. Sohin ist ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands, und ist sohin ein Berufungsbescheid im Sinne des Verfahrensgegenstands der Berufungsbehörde (daher der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) auszulegen. Infolge der Rechtskraftfähigkeit von Bescheiden lösen diese in diesem Umfang insbesondere auch eine materielle Rechtskraftwirkung aus.
Analog gestaltet sich, wie nachfolgend ausgeführt, gemäß § 28 VwGVG die Rechtslage für Beschwerdeentscheidungen eines Verwaltungsgerichts (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Analog gestaltet sich, wie nachfolgend ausgeführt, gemäß Paragraph 28, VwGVG die Rechtslage für Beschwerdeentscheidungen eines Verwaltungsgerichts vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014