RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

31

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Suspendierungsverfahrens (aufgrund eines Bescheids der Disziplinarkommission bzw. einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts) darf die Disziplinarbehörde hinsichtlich desselben Gegenstands nur dann neuerlich im Hinblick auf denselben Verdacht der Übertretung einer Disziplinarübertretung ein Suspendierungsverfahren führen und eine neuerliche Suspendierung aussprechen, 1) wenn nachträglich neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart schwerwiegende neue Verdachtsmomente der Behörde zur Kenntnis bringen, dass im Hinblick auf diese Verdachtsmomente nunmehr der Ausspruch der Suspendierung geboten erscheint, bzw. 2) wenn eine entscheidungsrelevante wesentliche Änderung der Rechtslage erfolgt ist.

Zu diesem Ergebnis hat man insbesondere durch Auslegung des § 94 Abs. 5 letzter Satz DO, durch welchen die umgekehrte Konstellation geregelt wird, zu gelangen. Nach § 94 Abs. 5 letzter Satz DO hat nämlich die Disziplinarkommission eine ausgesprochene Suspendierung unverzüglich aufzuheben (und insofern die rechtskräftige Suspendierungsentscheidung aufzuheben), wenn neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart relevant sind, dass aufgrund dieser neuen Sachverhalte der Ausspruch der Suspendierung als nicht (mehr) gerechtfertigt einzustufen ist. Zu diesem Ergebnis hat man insbesondere durch Auslegung des Paragraph 94, Absatz 5, letzter Satz DO, durch welchen die umgekehrte Konstellation geregelt wird, zu gelangen. Nach Paragraph 94, Absatz 5, letzter Satz DO hat nämlich die Disziplinarkommission eine ausgesprochene Suspendierung unverzüglich aufzuheben (und insofern die rechtskräftige Suspendierungsentscheidung aufzuheben), wenn neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart relevant sind, dass aufgrund dieser neuen Sachverhalte der Ausspruch der Suspendierung als nicht (mehr) gerechtfertigt einzustufen ist.

Zu diesem Ergebnis hat man aber auch durch Auslegung der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu gelangen. Wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung neue Sachverhalte bekannt werden, welche derart grundlegender Natur sind, dass diese nicht mehr vom Verfahrensgegenstand i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG des Gerichtsverfahrens erfasst sind, liegt ein neuer von der materiellen Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses nicht erfasster Verfahrensgegenstand vor, welcher auch zur Durchführung eines (neuen) eigenständigen Verwaltungsverfahrens befugt. Wo die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG liegt, ist im je konkreten Verfahren zu ermitteln. Als eine Auslegungshilfe kann aber die Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG, durch welche im Hinblick auf antragsbedürftige Verfahren die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands gezogen wird, angesehen werden.Zu diesem Ergebnis hat man aber auch durch Auslegung der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu gelangen. Wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung neue Sachverhalte bekannt werden, welche derart grundlegender Natur sind, dass diese nicht mehr vom Verfahrensgegenstand i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG des Gerichtsverfahrens erfasst sind, liegt ein neuer von der materiellen Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses nicht erfasster Verfahrensgegenstand vor, welcher auch zur Durchführung eines (neuen) eigenständigen Verwaltungsverfahrens befugt. Wo die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG liegt, ist im je konkreten Verfahren zu ermitteln. Als eine Auslegungshilfe kann aber die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, durch welche im Hinblick auf antragsbedürftige Verfahren die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands gezogen wird, angesehen werden.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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