Rechtssatznummer
28Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Hinsichtlich der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG (daher hinsichtlich des Verfah-rensgegenstands), über welche (welchen) durch den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 abgesprochen worden ist, wurde mit oa Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 25.2.2014 meritorisch dahingehend abgesprochen, als dieser Bescheid ersatzlos behoben worden ist. Hinsichtlich der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG (daher hinsichtlich des Verfah-rensgegenstands), über welche (welchen) durch den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid vom 3.1.2014 abgesprochen worden ist, wurde mit oa Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 25.2.2014 meritorisch dahingehend abgesprochen, als dieser Bescheid ersatzlos behoben worden ist.
Mit der ersatzlosen Behebung des oa Bescheids vom 3.1.2014 durch das Er-kenntnis vom 25.2.2014 wurde, wie zuvor ausgeführt, durch das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen, dass der Vorwurf, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids war, endgültig durch Verfahrenseinstellung entschieden (und damit das diesbezügliche Suspendierungsverfahren endgültig beendet) wird. Aufgrund der Wirkung der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.2.2014 ist daher kein Vollzugsorgan (insbesondere die Erstinstanz) (mehr) befugt, im Hinblick auf den Gegenstand des ersatzlos behobenen Suspendierungsbescheids neuerlich ein Suspendierungsverfahren zu führen; sofern nicht zwischenzeitig eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.
Im Umfang des Gegenstands des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 darf daher im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gerichtserkenntnisses in Anbetracht der materiellen Rechtskraftwirkung des oa Erkenntnisses vom 25.2.2014 nur mehr im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- bzw. Rechtslage erneut durch eine Behörde abgesprochen werden.
Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erstrecken sich daher auf den Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 bei Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage der Zustellung dieser Gerichtsentscheidung.
Es gilt daher, den Gegenstand dieses Bescheides zu ermitteln.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014