RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

23

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Die Disziplinarkommission ist nicht befugt, nach Erlassung eines Suspendie-rungsbescheids, mit welchem in Hinblick auf bestimmte (ob nun besondere oder nur sehr rudimentär konkretisierte) Handlungen die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, nochmals einen Suspendierungsbescheid im Hinblick auf diese als Dienstpflichtverletzungen angelasteten Handlungen zu erlassen, auch wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. § 59 AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten. Dies gilt schon aus dem Grund, da nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch die Rechtsmittelinstanz gehalten ist, (durch allfällige Spruch- und Begründungsergänzungen in der Rechtsmittelentscheidung) sicher zu stellen, dass der Spruch und die Be-gründung die gesetzlich (vgl. etwa § 59 AVG oder § 44a VStG) gebotenen Konkretisierungen aufweisen. Der Umstand, dass ein erstinstanzlicher Bescheid allenfalls nicht den durch das Gesetz an den Spruch oder die Begründung geknüpften Konkretisierungsanforderungen entspricht, hat daher keinen Einfluss auf den Umfang des Verhandlungsgegenstands der Erstinstanz bzw. auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher die Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075).Die Disziplinarkommission ist nicht befugt, nach Erlassung eines Suspendie-rungsbescheids, mit welchem in Hinblick auf bestimmte (ob nun besondere oder nur sehr rudimentär konkretisierte) Handlungen die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, nochmals einen Suspendierungsbescheid im Hinblick auf diese als Dienstpflichtverletzungen angelasteten Handlungen zu erlassen, auch wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. Paragraph 59, AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten. Dies gilt schon aus dem Grund, da nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch die Rechtsmittelinstanz gehalten ist, (durch allfällige Spruch- und Begründungsergänzungen in der Rechtsmittelentscheidung) sicher zu stellen, dass der Spruch und die Be-gründung die gesetzlich vergleiche etwa Paragraph 59, AVG oder Paragraph 44 a, VStG) gebotenen Konkretisierungen aufweisen. Der Umstand, dass ein erstinstanzlicher Bescheid allenfalls nicht den durch das Gesetz an den Spruch oder die Begründung geknüpften Konkretisierungsanforderungen entspricht, hat daher keinen Einfluss auf den Umfang des Verhandlungsgegenstands der Erstinstanz bzw. auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher die Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075).

Nicht anderes hat zu gelten, wenn durch das Verwaltungsgericht ein Suspendierungsbescheid ersatzlos behoben worden ist. In diesem Fall ist ebenfalls über die im aufgehobenen Suspendierungsbescheid angeführten Handlungen im Hinblick auf die Frage der Gebotenheit des Ausspruchs einer Suspendierung endgültig abgesprochen worden. Auch in diesem Fall ist daher die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf diese angelasteten Handlungen im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung eine Suspendierung auszusprechen, selbst wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. § 59 AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten.Nicht anderes hat zu gelten, wenn durch das Verwaltungsgericht ein Suspendierungsbescheid ersatzlos behoben worden ist. In diesem Fall ist ebenfalls über die im aufgehobenen Suspendierungsbescheid angeführten Handlungen im Hinblick auf die Frage der Gebotenheit des Ausspruchs einer Suspendierung endgültig abgesprochen worden. Auch in diesem Fall ist daher die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf diese angelasteten Handlungen im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung eine Suspendierung auszusprechen, selbst wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. Paragraph 59, AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten.

Für die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft im Hinblick auf einen Sus-pendierungsbescheid kommt es daher nicht darauf an, ob die Behörde bislang nur in einem eingeschränkten oder aber in einem umfassenden Ausmaß (etwa zeitlichen Ausmaß) dem Beschuldigten eine Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm angelastet hat. Für den Gegenstand eines Suspendie-rungsbescheids (in dessen Umfang die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft ausgelöst werden) ist in diesem Zusammenhang allein der Vorwurf der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm durch eine oder mehrere (im Wesentlichen gleichartige) Übertretungshandlungen bestimmend.

Sehr wohl ist aber die Behörde befugt, im Falle, dass neue Sachverhalte nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Suspendierungsbescheids (bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts) entstehen (durch neue Ermittlungshandlungen hervorkommen), welche zu einer Neubewertung der durch die angelastete übertretene dienstrechtlichen Norm ausgehenden Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO führen, im Hinblick auf die durch diese neuen Ermittlungsergebnisse bewirkte neue Sachlage neuerlich ein Suspendierungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall ist es ohne Relevanz, dass die neu bekannt gewordenen Sachverhalte der Dienstpflichtverletzung (i.S.d. § 79 Abs. 1 DO) zu subsumieren sind, welche bereits Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens waren.Sehr wohl ist aber die Behörde befugt, im Falle, dass neue Sachverhalte nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Suspendierungsbescheids (bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts) entstehen (durch neue Ermittlungshandlungen hervorkommen), welche zu einer Neubewertung der durch die angelastete übertretene dienstrechtlichen Norm ausgehenden Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO führen, im Hinblick auf die durch diese neuen Ermittlungsergebnisse bewirkte neue Sachlage neuerlich ein Suspendierungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall ist es ohne Relevanz, dass die neu bekannt gewordenen Sachverhalte der Dienstpflichtverletzung (i.S.d. Paragraph 79, Absatz eins, DO) zu subsumieren sind, welche bereits Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens waren.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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