Rechtssatznummer
20Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Die materielle Rechtskraftwirkung eines Bescheides wird durch den (im Zusam-menhalt mit der Bescheidbegründung auszulegenden) Spruch des Bescheides bestimmt. Wie zuvor ausgeführt ist ein Bescheidspruch im Zweifel dahingehend auszulegen, dass durch diesen nur über den Verfahrensgegenstand (des diesem Bescheid vorangegangenen Verfahrens) abspricht.
Sohin erfasst (grundsätzlich) die materielle Rechtskraftwirkung eines Bescheids den Verfahrensgegenstand (des diesem Bescheid vorangegangenen Verfahrens) in dem Umfang, als über diesen durch diesen Bescheid abgesprochen worden ist. Die materielle Rechtskraftwirkung wird daher (grundsätzlich) durch den jeweiligen Verfahrensgegenstand und das Ausmaß, in welchem über diesen Verfahrensgegenstand im Bescheid abgesprochen worden ist, determiniert.
Umgelegt auf einen Suspendierungsbescheid heißt das, dass die materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids nachfolgenden Bereich (im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids) erfasst:
1) die Feststellung der dem konkreten Beschuldigten im
Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen (bzw. allenfalls die Feststellung des
Nichtbestehens eines ausreichenden Verdachts der Begehung
bestimmter Dienstpflichtverletzungen)
2) die Feststellung der Setzung bestimmter zur Last gelegter
Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der
Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, (bzw. allenfalls
die Feststellung der Nichtsetzung derartiger Handlungen bzw.
Unterlassungen)
3) die Feststellung, ob und bejahendenfalls inwiefern das Ansehen
des Amts bzw. wesentliche Interessen des Dienstes durch die im
Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich zur Last gelegten
Dienstpflichtverletzungen im Falle des Erweises der Setzung dieser
Dienstpflichtverletzungen gefährdet werden (bzw. allenfalls die
Feststellung des Nichtbestehens einer Gefährdung des Ansehens des
Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im
Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Disziplinarverletzungen
bewirkt werden)
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014