Rechtssatznummer
16Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Durch den Ausspruch der ersatzlosen Behebung eines Bescheidspruchs (durch ein Verwaltungsgericht) erfolgt eine meritorische Entscheidung. Durch diese meritorische Entscheidung wird (im Gegensatz zum Fall der bloßen Behebung des Bescheidspruchs) das, diesem ersatzlos behobenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren (bei amtswegig geführten Verfahren im Umfang des durch den erstinstanzlichen Spruch konkretisierten Verfahrensgegenstands dieses Verfahrens) dadurch endgültig beendet, dass bestimmt wird, dass in diesem Verfahren (nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses eine ersatzlose Aufhebung aussprechenden Bescheids) kein (daher überhaupt kein) auf die Rechtsgrundlage des ersatzlos behobenen Bescheids gestützter Bescheid ergehen darf (vgl. VwGH 18.12.1986, 85/08/0044). Durch den Ausspruch der ersatzlosen Behebung eines Bescheidspruchs (durch ein Verwaltungsgericht) erfolgt eine meritorische Entscheidung. Durch diese meritorische Entscheidung wird (im Gegensatz zum Fall der bloßen Behebung des Bescheidspruchs) das, diesem ersatzlos behobenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren (bei amtswegig geführten Verfahren im Umfang des durch den erstinstanzlichen Spruch konkretisierten Verfahrensgegenstands dieses Verfahrens) dadurch endgültig beendet, dass bestimmt wird, dass in diesem Verfahren (nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses eine ersatzlose Aufhebung aussprechenden Bescheids) kein (daher überhaupt kein) auf die Rechtsgrundlage des ersatzlos behobenen Bescheids gestützter Bescheid ergehen darf vergleiche VwGH 18.12.1986, 85/08/0044).
Mit einer ersatzlosen Behebung eines Bescheids durch die Rechtsmittelinstanz wird daher ausgesprochen, dass mit dieser Entscheidung das (bei amtswegig geführten Verfahren zusätzlich durch die erstinstanzliche Entscheidung konkretisierte) Verfahren, welches Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, endgültig durch Verfahrenseinstellung beendet wird. Aufgrund der Wirkung der materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist daher kein Vollzugsorgan (insbesondere die Erstinstanz) (mehr) befugt, in derselben „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ein Verfahren (weiter) zu führen; sofern nicht zwischenzeitig eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.Mit einer ersatzlosen Behebung eines Bescheids durch die Rechtsmittelinstanz wird daher ausgesprochen, dass mit dieser Entscheidung das (bei amtswegig geführten Verfahren zusätzlich durch die erstinstanzliche Entscheidung konkretisierte) Verfahren, welches Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, endgültig durch Verfahrenseinstellung beendet wird. Aufgrund der Wirkung der materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist daher kein Vollzugsorgan (insbesondere die Erstinstanz) (mehr) befugt, in derselben „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ein Verfahren (weiter) zu führen; sofern nicht zwischenzeitig eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014