RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO ist zu folgern, dass durch den Begriff „Dienstpflichtverletzung“ alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht be-kannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, umfasst sind. Im § 79 Abs. 1 DO wird nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte „Dienstpflichtverletzungen“ nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des § 94 Abs. 5 DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) sein dürfen. Demnach dürfen etwa „Dienstpflichtverletzungen“, welche der Behörde nicht binnen drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung bekannt geworden sind, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des § 94 Abs. 5 DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht zum Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) gemacht werden. Daraus folgt aber, dass auch der Behörde (bislang) nicht bekannt gewordene Übertretungshandlungen einer dienstrechtlichen Norm vom Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ erfasst werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO ist zu folgern, dass durch den Begriff „Dienstpflichtverletzung“ alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht be-kannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, umfasst sind. Im Paragraph 79, Absatz eins, DO wird nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte „Dienstpflichtverletzungen“ nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) sein dürfen. Demnach dürfen etwa „Dienstpflichtverletzungen“, welche der Behörde nicht binnen drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung bekannt geworden sind, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht zum Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) gemacht werden. Daraus folgt aber, dass auch der Behörde (bislang) nicht bekannt gewordene Übertretungshandlungen einer dienstrechtlichen Norm vom Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ erfasst werden.

In Anbetracht der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO ist aber gleichzeitig auch zu beachten, dass die Bestimmungen der Dienstordnung, in welchen der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ verwendet wird, im Sinne einer systematischen Inter-pretation im Zusammenhalt mit dem Regelungsgehalt des § 79 Abs. 1 DO auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass für die Bestimmungen der Dienstordnung - ausgenommen der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO – nur Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich von Sachverhalten, bezüglich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. § 94 Abs. 1 DO eingetreten ist, beachtlich sind.In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO ist aber gleichzeitig auch zu beachten, dass die Bestimmungen der Dienstordnung, in welchen der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ verwendet wird, im Sinne einer systematischen Inter-pretation im Zusammenhalt mit dem Regelungsgehalt des Paragraph 79, Absatz eins, DO auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass für die Bestimmungen der Dienstordnung - ausgenommen der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO – nur Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich von Sachverhalten, bezüglich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO eingetreten ist, beachtlich sind.

Für die Auslegung des § 94 Abs. 1 Z 2 DO heißt das somit, dass (in systemati-scher Interpretation der DO) unter den in dieser Bestimmung angesprochenen Dienstpflichtverletzungen alle tatsächlichen Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, und hin-sichtlich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. § 94 Abs. 1 DO eingetreten ist, umfasst sind. Für die Subsumierung dieser Handlungen unter den Tatbestand einer (!) Dienstpflichtverletzung ist es ohne Belang, ob diese Handlungen der Behörde bislang zur Kenntnis gelangt sind.Für die Auslegung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO heißt das somit, dass (in systemati-scher Interpretation der DO) unter den in dieser Bestimmung angesprochenen Dienstpflichtverletzungen alle tatsächlichen Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, und hin-sichtlich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO eingetreten ist, umfasst sind. Für die Subsumierung dieser Handlungen unter den Tatbestand einer (!) Dienstpflichtverletzung ist es ohne Belang, ob diese Handlungen der Behörde bislang zur Kenntnis gelangt sind.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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