RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

25

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Für die Bestimmung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens vor dem Ver-waltungsgericht ist gemäß § 28 VwGVG die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG sinngemäß zu beachten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Für die Bestimmung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens vor dem Ver-waltungsgericht ist gemäß Paragraph 28, VwGVG die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sinngemäß zu beachten vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).

Da der Umfang einer gegen einen Suspendierungsbescheid rechtlich nicht teilbar ist, und da allen Verfahrensparteien eine umfassende Parteistellung zukommt, umfasst daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid das Ausmaß, in welchem durch den Suspendierungsbescheid über den Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens abgesprochen wurde. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der im erstinstanzlichen Bescheid konkretisierte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).Da der Umfang einer gegen einen Suspendierungsbescheid rechtlich nicht teilbar ist, und da allen Verfahrensparteien eine umfassende Parteistellung zukommt, umfasst daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid das Ausmaß, in welchem durch den Suspendierungsbescheid über den Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens abgesprochen wurde. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der im erstinstanzlichen Bescheid konkretisierte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vergleiche VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).

Im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids der Disziplinarkommission ist daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des von der Disziplinaroberkommission geführten und durch den bekämpften Bescheid konkretisierten Suspendierungsverfahrens.

Der Umfang des Beschwerdeverfahrens deckt sich daher mit dem durch die materielle Rechtskraft des bekämpften Bescheids erfassten Bereich.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher:

              1) die dem konkreten Beschuldigten im Suspendierungsbescheid im

             Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen;

              2) die im Suspendierungsbescheid dem Beschuldigten zur Last gelegten

             Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der

             Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird,

          3) die im Suspendierungsbescheid bezeichnete Gefährdung des Ansehens

             des Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im

             Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Disziplinarverletzungen im

             Falle deren Erweises ausgehen

Über diesen Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht (da nicht anderes gesetzlich normiert ist) infolge des im § 28 VwGVG festgelegten Gebots zur meritorischen Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (vgl. die zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 ergangene, weiterhin sinngemäß heranzuziehende Judikatur zur „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG eines Rechtsmittelverfahrens im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids: VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102). Diese Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus der die Entscheidungspflicht des Gerichts bestimmenden Bestimmung des § 28 VwGVG, welche unter sinngemäßer Beachtung der Vorgaben des § 66 Abs. 4 AVG für die Berufungsbehörden - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - gebietet, dass auch im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids die Rechtsmittelentscheidung als eine meritorische Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu erfolgen hat, daher nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids maßgeblich ist (so ausdrücklich VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).Über diesen Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht (da nicht anderes gesetzlich normiert ist) infolge des im Paragraph 28, VwGVG festgelegten Gebots zur meritorischen Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu entscheiden vergleiche die zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 ergangene, weiterhin sinngemäß heranzuziehende Judikatur zur „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG eines Rechtsmittelverfahrens im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids: VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102). Diese Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus der die Entscheidungspflicht des Gerichts bestimmenden Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG, welche unter sinngemäßer Beachtung der Vorgaben des Paragraph 66, Absatz 4, AVG für die Berufungsbehörden - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - gebietet, dass auch im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids die Rechtsmittelentscheidung als eine meritorische Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu erfolgen hat, daher nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids maßgeblich ist (so ausdrücklich VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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