RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

21

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Fraglich ist, ob die materielle Rechtskraft des Suspendierungsbescheids auch die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, erfasst, welche im Bescheid nur rudimentär (im Hinblick auf die Anlastung) konkretisiert worden sind. Wenn man annehmen würde, dass die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids nur die angelasteten Handlungen und Unterlassungen erfasst, welche im Bescheid den Konkretisierungsvorgaben des (wie zuvor ausgeführt im Suspendierungsverfahren übrigens gar nicht zu beachtenden) § 44a VStG genügen, hätte das zur Folge, dass die Suspendierungsbehörde im Hinblick auf eine bestimmte angelastete Handlung bzw. Unterlassung unendlich oft befugt wäre, einen Suspendierungsbescheid zu erlassen; sofern nur jedes Mal die jeweils angelastete Handlung bzw. Unterlassung nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Schon diese Konsequenz wie auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof wie zuvor ausgeführt an das Ausmaß der Konkretisierung des zur Last gelegten Sachverhalts im Suspendierungsbescheid keine besonders hohen Vorgaben macht, bringt deutlich ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbares und aus dem Gesetz nicht ableitbares Ergebnis zum Ausdruck.Fraglich ist, ob die materielle Rechtskraft des Suspendierungsbescheids auch die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, erfasst, welche im Bescheid nur rudimentär (im Hinblick auf die Anlastung) konkretisiert worden sind. Wenn man annehmen würde, dass die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids nur die angelasteten Handlungen und Unterlassungen erfasst, welche im Bescheid den Konkretisierungsvorgaben des (wie zuvor ausgeführt im Suspendierungsverfahren übrigens gar nicht zu beachtenden) Paragraph 44 a, VStG genügen, hätte das zur Folge, dass die Suspendierungsbehörde im Hinblick auf eine bestimmte angelastete Handlung bzw. Unterlassung unendlich oft befugt wäre, einen Suspendierungsbescheid zu erlassen; sofern nur jedes Mal die jeweils angelastete Handlung bzw. Unterlassung nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG entspricht. Schon diese Konsequenz wie auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof wie zuvor ausgeführt an das Ausmaß der Konkretisierung des zur Last gelegten Sachverhalts im Suspendierungsbescheid keine besonders hohen Vorgaben macht, bringt deutlich ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbares und aus dem Gesetz nicht ableitbares Ergebnis zum Ausdruck.

Zudem gibt es kein Indiz, dass der Gesetzgeber zwischen disziplinarrechtlichen Sicherungsmaßnahmen und im VStG geregelten Sicherungsmaßnahmen (wie etwa die Beschlagnahme i.S.d. § 39 VStG) differenzieren wollte. In beiden Fällen sollen die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vor der, mit einer Gesetzesübertretung verbundenen Gefährdung schützen. Zudem gibt es kein Indiz, dass der Gesetzgeber zwischen disziplinarrechtlichen Sicherungsmaßnahmen und im VStG geregelten Sicherungsmaßnahmen (wie etwa die Beschlagnahme i.S.d. Paragraph 39, VStG) differenzieren wollte. In beiden Fällen sollen die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vor der, mit einer Gesetzesübertretung verbundenen Gefährdung schützen.

Für Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG normiert nun aber das Gesetz nicht, dass im Falle einer bloß rudimentären Bezeichnung der eine Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung der Beschlagnahmebescheid keine materielle Rechtskraftwirkung (im Hinblick auf den für die Beschlagnahme maßgeblichen Sachverhalt) auslösen würde. Offenkundig befugt das Gesetz auch im Falle der sehr rudimentären Bezeichnung der die Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung die Behörde nicht, in dieser Angelegenheit (ohne dass neue Ermittlungsergebnisse entstanden sind) nur aus dem Grund, dass es auch möglich gewesen ist, die die Beschlagnahme rechtfertigende Verwaltungsübertretung konkretisiert zu bezeichnen, neuerlich einen (diese Konkretisierung nun vornehmenden) Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Nichts anders hat auch für Sicherungsmaßnahmen nach der Dienstordnung zu gelten.Für Beschlagnahmen i.S.d. Paragraph 39, VStG normiert nun aber das Gesetz nicht, dass im Falle einer bloß rudimentären Bezeichnung der eine Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung der Beschlagnahmebescheid keine materielle Rechtskraftwirkung (im Hinblick auf den für die Beschlagnahme maßgeblichen Sachverhalt) auslösen würde. Offenkundig befugt das Gesetz auch im Falle der sehr rudimentären Bezeichnung der die Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung die Behörde nicht, in dieser Angelegenheit (ohne dass neue Ermittlungsergebnisse entstanden sind) nur aus dem Grund, dass es auch möglich gewesen ist, die die Beschlagnahme rechtfertigende Verwaltungsübertretung konkretisiert zu bezeichnen, neuerlich einen (diese Konkretisierung nun vornehmenden) Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Nichts anders hat auch für Sicherungsmaßnahmen nach der Dienstordnung zu gelten.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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