Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG der Fall ist), ist es möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung eingetreten sind, und welche dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der gerichtlichen Entscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden und zu relevieren. Nur in dem Umfang, in welchem das Gesetz eine Durchbrechung der materiellen (bzw. formellen) Rechtskraft vorsieht (wie dies etwas im Falle der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG der Fall ist), ist es möglich, auch Sachverhalte, welche vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung eingetreten sind, und welche dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren und daher von der gerichtlichen Entscheidung auch nicht releviert worden sind, einzuwenden und zu relevieren.
Als eine solche meritorische (daher das Verfahren abschließende) gerichtliche Entscheidung ist nicht nur eine Abänderung des bekämpften Bescheidspruchs, sondern auch der Abspruch der ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheids einzustufen.
Mit einem in der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ergehenden meritorischen Ab-spruch durch eine (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Rechtsmittelent-scheidung wird daher über den das (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Rechtsmittelverfahren bestimmenden Rechtsgegenstand („Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) abschließend (und in einer rechtskraftfähigen Weise) abgesprochen (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Mit einem in der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergehenden meritorischen Ab-spruch durch eine (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Rechtsmittelent-scheidung wird daher über den das (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Rechtsmittelverfahren bestimmenden Rechtsgegenstand („Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) abschließend (und in einer rechtskraftfähigen Weise) abgesprochen vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014